Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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schont werden, wenn vor dem Straferkenntnisse die sämmtlichen Gläubiger sich für abge- 
funden erklären. 
Art. 308. 
Schwerere Fälle. 
Hat außer dem Falle des böslichen Bankrotts ein Schuldner, gegen den die Gant 
eröffnet worden ist, entweder die zu seinem Geschäfte je nach der Handelssitte und dem Um- 
fange desselben erforderlichen Bücher gar nicht, oder in solcher Unordnung geführt, daß 
daraus sein Activ= oder Passiv-Zustand nicht ersehen werden kann, oder zu einer Zeit, wo 
er seine Zahlungsunfähigkeit kannte und keine gegründete Hoffnung hatte, dieselbe zu heben, 
annoch für sein Geschäft Darlehne oder Waaren auf Credit aufgenommen oder andere 
Schuldverbindlichkeiten eingegangen, so ist statt der im vorigen Artikel angedrohten Strafe 
im ersteren Falle auf Gefängniß von zwei Monaten bis zu einem Jahre, im zweiten Falle 
auf Gefängniß von drei bis zu sechs Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu 
erkennen. 
Die Schlußbestimmung des Art. 307 leidet auf die in diesem Artikel erwähnten Fälle 
keine Anwendung. 
Art. 309. 
Leichtsinniges Aufborgen. 
Hat Jemand, ohne daß es zu einem Gantverfahren gekommen ist, und ohne daß die 
Voraussetzungen des böslichen Bankrotts eintreten, durch leichtsinnige Eingehung von Zah- 
lungsverbindlichkeiten sich außer Stand gesetzt, seinen Gläubigern gerecht zu werden, so ist 
er auf Antrag eines seiner verkürzten Gläubiger mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu 
bestrafen. 
Art. 310. 
Hinterziehung der Hülfsvollstreckung. 
Wer außer dem Falle des böslichen Bankrotts, um bei einer ihm drohenden Hülfs- 
vollstreckung die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens 
veräußert oder bei Seite schafft, oder nach bereits erfolgter Hülfsvollstreckung in gleicher 
Absicht über die in Beschlag genommenen Gegenstände verfügt, ist nach dem Betrage des 
verursachten Schadens mit den Strafen des einfachen Betrugs zu belegen. 
Art. 311. 
Fälschung. 
Wer zu irgend einem rechtswidrigen Zwecke Urkunden unter erdichtetem, oder unbefugt 
unter fremdem Namen ausstellt, echte Urkunden verfälscht, vernichtet, oder unbrauchbar 
macht, Blanquets eigenmächtig ausfüllt, oder in Handlungsbüchern unrichtige Einträge 
macht, wird, dafern nicht wegen eines durch den Gebrauch solcher Täuschungsmittel ver-
	        
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