Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Art. 319. 
Hinterziehung von Abgaben und Täuschung der Behörden. 
Betrügliche Handlungen zur Hinterziehung öffentlicher Abgaben, sowie zur Hinterzieh- 
ung communlicher Leistungen und Gefälle, oder zur Erlangung staats= oder gemeinde- 
bürgerlicher Rechte, oder gewerblicher Befugnisse, sowie andere Täuschungen der Behörden 
zu eigennützigen Zwecken sollen, insoweit nicht deshalb besondere gesetzliche Bestimmungen 
bestehen, auf Antrag mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu sechs- 
hundert Thalern geahndet werden. 
Vierzehntes Capitel. 
Von Münzverbrechen. 
Art. 320. 
Falschmünzen. 
Wer inländisches oder ausländisches Metall= oder Papiergeld in der Absicht, es als 
Geld auszugeben, nachmacht, und dasselbe als Geld, selbst oder durch Andere, ausgiebt, 
macht sich des Falschmünzens schuldig. 
Art. 321. 
Strafe des Falschmünzens. 
Die Strafe des Falschmünzens besteht in Arbeitshaus bis zu zwei Jahren oder Zucht- 
haus bis zu zehn Jahren. Bei der Abmessung der Strafe ist, nächst der Menge und der 
Sorte des verfertigten Geldes, und dem Umstande, ob bereits viel oder wenig davon aus- 
gegeben worden ist, insbesondere in Betracht zu ziehen, ob die Unechtheit desselben mehr 
oder minder schwer zu erkennen war. 
Art. 322. 
Verfälschung echten Geldes. 
Wer echtem Metall= oder Papiergelde durch Veränderung seines Ansehens einen 
höheren Werth beilegt und es zu diesem Werthe verausgabt, ist mit Gefängniß bis zu 
vier Monaten oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu bestrafen. 
Art. 323. 
Versuchshandlungen. 
Die Anschaffung oder Anfertigung von Werkzeugen zum Zwecke des Falschmünzens 
oder der Geldverfälschung ist als Versuch dieser Verbrechen zu beurtheilen. 
Der Versuch ist beendigt, wenn Geld mit der Absicht der Ausgabe nachgemacht oder 
verfälscht worden ist. 
Art. 324. 
Theilnahme an diesen Verbrechen durch Ausgabe. 
Mit den in Art. 321 und 322 angedrohten Strafen ist auch derjenige zu belegen, 
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