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welcher, wenn er gleich an der Nachmachung oder Verfälschung des Geldes nicht Theil ge-
nommen hat, doch im Einverständnisse mit dem Falschmünzer oder Verfälscher das falsche
oder verfälschte Geld ausgegeben hat.
Hat aber Jemand ohne Einverständniß mit dem Falschmünzer oder Verfülscher falsches
oder verfälschtes Geld in gewinnsüchtiger Absicht an sich gebracht und als echtes Geld, be-
ziehendlich nach dem höheren Werthe, verausgabt, so trifft ihn die Strafe des einfachen Betrugs.
Art. 325.
Sonstige unbefugte Nachbildungen von Geld.
Die unbefugte Nachbildung gangbaren Metall= oder Papiergeldes in zu betrüglichen
Täuschungen geeigneter Weise, jedoch ohne die Absicht der Ausgabe wird mit Gefängniß
bis zu sechs Monaten oder, wenn die zu erkennende Strafe nicht drei Monate Gefängniß
übersteigt, mit Geldbuße bis zu dreihundert Thalern bestraft.
Ist dergleichen Geld von dem Verfertiger oder von Anderen, und zwar von den Letz-
teren unter einer der im Art. 324 gedachten Voraussetzungen, ausgegeben worden, so
treten die Strafen des einfachen Betrugs ein. Den Verfertiger treffen diese Strafen nur
dann, wenn nicht gegen ihn schon nach dem ersten Absatze dieses Artikels eine höhere Strafe
ausfällt, die bei hinzugetretener Ausgabe niemals in Geld bestehen darf.
Art. 326.
Verringerung des Werthes echter Münzen.
Wer den Werth echter Gold= oder Silbermünzen durch Beschneiden oder Abfeilen
oder auf irgend eine andere Weise in betrüglicher Absicht verringert, ist mit Gefängniß bis
zu sechs Monaten zu bestrafen.
Sind dergleichen Münzen von dem Urheber der Werthsverringerung, oder von An-
deren, welche sie im Einverständnisse mit dem Urheber, oder zwar ohne ein solches Ein-
verständniß, jedoch in gewinnsüchtiger Absicht an sich gebracht haben, nach dem ursprüng-
lichen Werthe verausgabt worden, so treten die Strafen des einfachen Betrugs ein.
Den Urbeber der Werthsverringerung treffen diese Strafen nur dann, wenn nicht
gegen ihn schon nach dem ersten Absatze dieses Artikels auf eine höhere Strafe zu er-
kennen ist.
Art. 327.
Wiederausgabe falschen Geldes.
Wer falsches Geld irgend einer Art (Art. 320, 322, 325), in dessen Besitz er
ohne Einverständniß mit dem Verfertiger oder Verfälscher und ohne daß er dabei eine
gewinnsüchtige Absicht gehabt hat, gekommen ist, nachdem er es als unecht oder ver-
fälscht erkannt hat, als echt oder beziehendlich nach dem höheren Werthe wieder aus-
giebt, hat Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu dreihundert
Thalern verwirkt.