Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Art. 328. 
Vollendung der Ausgabe. 
Die Ausgabe ist in allen Fällen durch das Angebot für geschehn zu achten, wenn 
auch das falsche Geld sofort als solches erkannt und zurückgewiesen worden ist. 
Art. 329. 
Gleichstellung von Creditpapieren. 
Auf den Inhaber lautende in- oder ausländische Staatsschuldscheine, nicht minder in— 
oder ausländische auf den Inhaber lautende Creditpapiere, welche unter öffentlicher Autorität 
von Privatpersonen, Corporationen, bestätigten Credit-, Actien- oder sonstigen Vereinen 
ausgestellt worden sind, ingleichen die deren Stelle vertretenden Interimsscheine und 
Quittungen, sind, nebst den dazu gehörigen Zins- oder Dividendenscheinen, in Bezug auf die 
Bestimmungen dieses Capitels dem Papiergelde gleich zu achten. Gleiches gilt von den 
Briefmarken. 
Fünfzehntes Capitel. 
Von anderen Beeinträchtigungen fremden Eigenthums. 
Art. 330. 
Entwendung unschätzbarer Gegenstände, widerrechtliche Benutzung fremder Sachen c2c. 
Entwendungen, deren Gegenstand keinen Schätzungswerth hat (vergl. Art. 295), 
oder welche ohne die Absicht, das Entwendete sich zuzueignen und dadurch sich oder Anderen 
einen unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen, verübt worden, sind, wofern sie nicht als 
blose Selbsthülfe (Art. 247) erscheinen, mit Gefängniß bis zu vier Monaten oder Ar- 
beitshaus bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 
War die Absicht nux darauf gerichtet, den Gegenstand in den Nutzen des Verletzten 
zu verwenden, oder kann dem Gegenstande wegen seiner Geringfügigkeit kein Werth bei- 
gelegt werden (vergl. jedoch Art. 295, zweiter Absatz), so tritt Geldbuße bis zu zehn 
Thalern ein. 
War die Absicht auf zeitweilige Benutzung der Sache gerichtet, so besteht die Strafe 
in Geldbuße bis zu einhundert und fünfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wochen. 
Mit gleichen Strafen werden unter den obgedachten Voraussetzungen auch Beein- 
trächtigungen fremder Vermögensrechte durch betrügerische Handlungen und widerrechtliches 
mit Gefahr oder Nachtheil für den Eigenthümer verbundenes Gebahren mit fremden, im 
Gewahrsame des Thäters befindlichen Sachen geahndet. 
Ein Strafverfahren findet wegen der in diesem Artikel erwähnten Vergehungen nur 
auf Antrag Statt.
	        
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