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Art. 328.
Vollendung der Ausgabe.
Die Ausgabe ist in allen Fällen durch das Angebot für geschehn zu achten, wenn
auch das falsche Geld sofort als solches erkannt und zurückgewiesen worden ist.
Art. 329.
Gleichstellung von Creditpapieren.
Auf den Inhaber lautende in- oder ausländische Staatsschuldscheine, nicht minder in—
oder ausländische auf den Inhaber lautende Creditpapiere, welche unter öffentlicher Autorität
von Privatpersonen, Corporationen, bestätigten Credit-, Actien- oder sonstigen Vereinen
ausgestellt worden sind, ingleichen die deren Stelle vertretenden Interimsscheine und
Quittungen, sind, nebst den dazu gehörigen Zins- oder Dividendenscheinen, in Bezug auf die
Bestimmungen dieses Capitels dem Papiergelde gleich zu achten. Gleiches gilt von den
Briefmarken.
Fünfzehntes Capitel.
Von anderen Beeinträchtigungen fremden Eigenthums.
Art. 330.
Entwendung unschätzbarer Gegenstände, widerrechtliche Benutzung fremder Sachen c2c.
Entwendungen, deren Gegenstand keinen Schätzungswerth hat (vergl. Art. 295),
oder welche ohne die Absicht, das Entwendete sich zuzueignen und dadurch sich oder Anderen
einen unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen, verübt worden, sind, wofern sie nicht als
blose Selbsthülfe (Art. 247) erscheinen, mit Gefängniß bis zu vier Monaten oder Ar-
beitshaus bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
War die Absicht nux darauf gerichtet, den Gegenstand in den Nutzen des Verletzten
zu verwenden, oder kann dem Gegenstande wegen seiner Geringfügigkeit kein Werth bei-
gelegt werden (vergl. jedoch Art. 295, zweiter Absatz), so tritt Geldbuße bis zu zehn
Thalern ein.
War die Absicht auf zeitweilige Benutzung der Sache gerichtet, so besteht die Strafe
in Geldbuße bis zu einhundert und fünfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wochen.
Mit gleichen Strafen werden unter den obgedachten Voraussetzungen auch Beein-
trächtigungen fremder Vermögensrechte durch betrügerische Handlungen und widerrechtliches
mit Gefahr oder Nachtheil für den Eigenthümer verbundenes Gebahren mit fremden, im
Gewahrsame des Thäters befindlichen Sachen geahndet.
Ein Strafverfahren findet wegen der in diesem Artikel erwähnten Vergehungen nur
auf Antrag Statt.