Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Fällen, wo die Strafe nicht sechs Wochen Gefängniß übersteigt, kann auf Geldstrafe bis 
zu einhundert und fünfzig Thalern erkannt werden. 
Art. 336. 
Erschwerungsgründe. 
Ist die Beschädigung an den im Art. 277 unter 1, 2 und 3 genannten Gegen- 
ständen, an Kirchen, Bethäusern, zum öffentlichen Gebrauche dienenden Bauwerken, öffent- 
lichen Denkmälern, Gräbern oder Grabmälern, an öffentlichen Feuergeräthschaften, an 
Frucht= oder anderen Bäumen, an Weinstöcken, Hopfenanlagen, Sträuchern oder Holz- 
pflanzungen oder an den bei diesen Gegenständen angebrachten Pfählen oder sonstigen Be- 
festigungs= und Sicherheitsmitteln, verübt worden, so tritt Bestrafung von amtswegen ein 
und kann die nach Art. 335 verwirkte Strafe nach Art. 16 und 18 geschärft werden. 
Die im Art. 24 erwähnte Verwandlung der Gefängnißstrafe in körperliche Züchtigung 
findet in diesen Fällen auch dann Statt, wenn der Verbrecher wegen desselben oder eines 
gleichartigen Verbrechens nur erst einmal Freiheits= oder Handarbeitsstrafe erlitten hat. 
Art. 337. 
Belohnung der Anzeige eines Baumfrevels. 
Ist die Beschädigung an Frucht= oder anderen Bäumen, an Weinstöcken, Hopfenan- 
lagen, Sträuchern, Holzpflanzungen, oder an den bei diesen Gegenständen angebrachten 
Pfählen oder sonstigen Befestigungs= und Sicherungsmitteln verübt worden, so soll der- 
jenige, welcher den Thäter anzeigt, im Falle auf diese Anzeige die Bestrafung erfolgt, aus 
dem Vermögen des Thäters eine Belohnung von fünf bis zehn Thalern erhalten. 
Art. 338. 
Verbreitung nachtheiliger Gerüchte. 
Wer durch geflissentliche Verbreitung unwahrer Gerüchte über die Vermögens= oder 
persönlichen Verhältnisse eines Anderen, oder dadurch, daß er solche Gerüchte als That- 
sachen nacherzählt, denselben in Nachtheil bringt oder in seinem Fortkommen behindert, ist 
auf Antrag mit Gefängniß bis zu vier Monaten zu bestrafen. Uebersteigt die zu er- 
kennende Strafe nicht die Dauer von zwei Monaten, so kann statt derselben auf Geldstrafe 
bis zu zweihundert Thalern erkannt werden. 
Art. 339. 
Winkelschriftstellerei. 
Wer ohne gesetzliche Befugniß für Andere Schriften fertigt, welche zur Einreichung 
bei einer Behörde bestimmt sind, und deren zweckmäßige Abfassung Rechtskenntnisse vor- 
aussetzt, ist mit Geldbuße bis zu einhundert und fünfzig Thalern oder Gefängniß bis zu 
sechs Wochen zu bestrafen. Ist solches gegen Entgelt geschehen, so tritt Gefängnißstrafe 
von einem bis zu vier Mongten ein.
	        
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