Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Art. 344. 
Gewerbmäßiger Wucher. 
Personen, welche den Wucher gewerbmäßig betreiben, sind neben den in Art. 340, 
341 und 342 angedrohten Nachtheilen mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei 
Jahren zu bestrafen. · 
Art.345 
Verkappter Wucher. 
Die Strafen des Wuchers treten auch dann ein, wenn ein wucherliches Darlehn in 
die Form eines anderen als des Darlehnsvertrags eingekleidet worden ist. 
Art. 346. 
Betrüglicher Wucher. 
Hat der Darleiher, um den Schuldner zu täuschen, den wucherlichen Vertrag so ein— 
gekleidet, daß der Schuldner daraus das wahre Verhältniß der Zinsen oder der statt der— 
selben bedungenen Vortheile zu dem Capitale nicht ersehen konnte, so treten die Strafen 
des einfachen Betrugs (Art. 285, 3) ein. 
Art. 347. 
Ausnahmebestimmung. 
Die Strafen des Wuchers finden keine Anwendung, 
1) wenn und soweit die Obrigkeit in einzelnen Fällen nach geschehener Prüfung der 
Verhältnisse die Festsetzung eines höheren als des gesetzlich erlaubten Zinses ge— 
stattet; 
2) auf Darlehne, welche vom Staate oder von einer unter besonderer Aufsicht des 
Staates stehenden Körperschaft in gesetzmäßiger Weise aufgenommen werden; 
3) auf die von öffentlichen Leihanstalten in Gemäßheit ihrer bestätigten Statuten ge— 
gebenen Darlehne; 
4) auf eigentlich kaufmännische, diesem Gewerbsbetriebe eigenthümliche Geschäfte und 
auf Darlehne zum Betriebe von kaufmännischen oder Fabrikgeschäften. 
Art. 348. 
Fortsetzung. 
Das Zuschlagen der Zinsen zum Capitale soll in keinem Falle als strafbarer Wucher 
betrachtet werden. 
Siebenzehntes Capitel. 
Von Verletzungen der Sittlichkeit. 
Art. 349. 
Unzucht zwischen Verwandten in auf= und absteigender Linie. 
Wenn Eltern mit ihren leiblichen Abkömmlingen den Beischlaf ausüben, so haben die 
1855. 43
	        
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