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Art. 363.
Pflichtwidrige Annahme von Geschenken.
Staatsdiener und andere öffentliche Beamte, welche die in ihrer amtlichen Stellung
liegenden Eigenschaften oder Befugnisse benutzen, um von Jemandem etwas zu fordern,
oder sich versprechen zu lassen, oder ungefordert anzunehmen, wozu weder ein Gesetz, noch
eine Instruction, noch die ausdrückliche Erlaubniß der ihnen vorgesetzten Behörde sie be-
rechtigt, sind mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu belegen.
Art. 364.
Bestechlichkeit.
Staatsdiener und andere in besonderen öffentlichen Pflichten stehende oder zu einem
Privatgeschäfte von einer öffentlichen Behörde oder einem Notar verpflichtete Personen,
welche Geschenke oder andere Vortheile annehmen, oder sich versprechen lassen, um den
ihnen obliegenden Pflichten entgegen etwas zu thun, oder zu unterlassen, sind mit Gefäng-
niß von einem bis zu sechs Monaten oder Arbeitshaus bis zu einem Jahre zu bestrafen.
Art. 365.
Schwererer Fall.
Haben sie in Folge des Empfangenen oder Versprochenen sich wirklich eine Verletzung
ihrer übernommenen Pflichten zu Schulden kommen lassen, so kann die Strafe bis auf
Arbeitshaus von zwei Jahren gesteigert werden.
Art. 366.
Allgemeine Bestimmung.
Die in den vorstehenden drei Artikeln bestimmten Strafen treten auch dann ein, wenn
dergleichen Personen ihren Angehörigen die Annahme solcher Geschenke oder Leistungen
zulassen.
Art. 367.
Bestechung.
Diejenigen, welche durch Geschenke, Leistungen, oder Versprechungen einen Staats-
diener oder eine der genannten verpflichteten Personen zu einer ihrer Amts= oder Dienst-
pflicht entgegenlaufenden Handlung oder Unterlassung verleiten, s'ind mit Gefängniß bis
zu einem Jahre, oder, wenn die zu erkennende Gefängnißstrafe nicht über zwei Mongte
beträgt, mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern zu bestrafen.
Art. 368.
Bestechungen bei Wahlen.
Wer Stimm= oder Wahlberechtigten in Beziehung auf die ihnen obliegenden staats-
oder gemeindebürgerlichen Wahlen, oder Privatpersonen in Beziehung auf die ihnen zu-