Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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stehende Ernennung zu öffentlichen Aemtern Geschenke oder Privatvortheile anderer Art 
zuwendet oder verspricht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
Dieselbe Strafe trifft Stimm-, Wahl= und Ernennungsberechtigte, welche dergleichen 
Geschenke, Vortheile, oder Versprechungen annehmen, oder sich ausbedingen, oder ihren 
Angehörigen die Annahme derselben gestatten. 
Art. 369. 
Verfall des Geschenks. 
Ueberdem fällt Alles, was unter den in Art. 363 bis 368 bemerkten Verhältnissen 
als Geschenk gegeben und angenommen worden ist, der Armencasse des Wohnorts des 
Empfängers zu. Ist solches in Natur nicht mehr vorhanden, so hat der Empfänger, oder, 
wenn die Zurückgabe erfolgt ist, der Geber, den Werth desselben zu ersetzen. 
Art. 370. 
Besondere Bestimmung. 
Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Capitels die Annahme von Geschenken 
unter gewissen Verhältnissen untersagt ist, haben die ihnen unter solchen Verhältnissen un- 
gefordert zugekommenen Geschenke bei Vermeidung der angedrohten Strafen binnen einer 
Woche zurückzugeben, oder darüber bei der Obrigkeit des Schenkenden, bei vem Staats- 
anwalte, oder bei ihren Vorgesetzten Anzeige zu erstatten. 
Art. 371. 
Verletzung der Dienstpflicht. 
Haus= oder Wirthschaftsbeamte oder andere Privatdiener, welche in ihren Dienstver- 
hältnissen ihre Dienstherrschaften vorsätzlich benachtheiligen, um sich oder Anderen einen 
unerlaubten Vortheil zu verschaffen, sind, dafern nicht Art. 364 zur Anwendung kommt, 
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu bestrafen. 
Art. 372. 
Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit. 
Personen, welche in Privatdiensten stehen, oder als Arbeiter in Fabriken oder für 
Fabrikverleger, oder in anderen gewerblichen Unternehmungen beschäftigt sind, und das- 
jenige, was ihnen vermöge ihres Dienstes oder ihrer Beschäftigung bekannt oder anvertraut 
worden ist, und dessen Geheimhaltung ihnen obliegt, Anderen mittheilen, sind mit Gefäng- 
nißstrafe bis zu vier Monaten oder Geldbuße bis zu vierhundert Thalern zu belegen. 
Art. 373. 
Unbefugtes Eindringen in fremde Geheimnisse. 
Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche auf unerlaubte Weise in fremde Geheimnisse 
eindringen.
	        
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