Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(279 ) 
Art. 374. 
Vorschrift wegen Anstellung der Untersuchung. 
Bei allen in Art. 362 bis mit 373 erwähnten Verbrechen soll ein Strafverfahren nur 
auf Antrag der Dienst- oder Aufsichtsbehörde oder eines durch das Verbrechen Benach— 
theiligten stattfinden. Der Dienst- oder Aufsichtsbehörde bleiben außerdem die in Gesetzen, 
Verordnungen, oder Instructionen bestimmten disciplinarischen Verfügungen vorbehalten. 
Art. 375. 
Dienstvernachlässtgung. 
Haben Staatsdiener oder andere in besonderen öffentlichen Pflichten stehende Personen 
in irgend einer anderen Beziehung den ihnen vermöge der Gesetze, ergangener Verord— 
nungen und Befehle, oder besonderer Instructionen obliegenden Verpflichtungen zuwider 
gehandelt, so wird solches von der Dienst= oder Aufsichtsbehörde im disciplinarischen Wege 
geahndet. 
Urkundlich haben Seine Königliche Majestät dieses Gesetzbuch eigenhändig voll- 
zogen und das Königliche Insiegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 1 lten August 1855. 
Johann. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
 
	        
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