Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(3 ) 
4) Verordnung 
zu Bekanntmachung der mit der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung 
getroffenen Uebereinkunft über die Ausdehnung der wegen Auslieferung von Ver- 
brechern auf dem deutschen Bundesgebiete unter dem 1 Sten August 1836 und 
dem 26sten Januar 1854 gefaßten Bundesbeschlüsse auf die nicht zum deutschen 
Bunde gehörigen Kronländer des Oesterreichischen Kaiserreichs; 
vom 10ten Januar 1855. 
M# der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung ist in Verfolg der deshalb ein- 
geleiteten Verhandlungen eine Uebereinkunft wegen Ausdehnung sowohl des in der dritten 
Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 26sten Januar 1854 gefaßten, mittels 
Verordnung vom 2 7sten Februar 1854 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1854, 
Seite 74) bekannt gemachten Beschlusses über gegenseitige Auslieferung gemeiner Ver- 
brecher auf dem deutschen Bundesgebiete, als auch des mittels Verordnung vom löten 
October 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 308) bekannt 
gemachten, die Auslieferung politischer Verbrecher betreffenden Bundesbeschlusses vom 1 Sten 
August 1836 auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Kronländer des Oesterreichi- 
schen Kaiserreichs nach Inhalt der nachstehenden Ministerialerklärung vom 2 Ssten Decem- 
ber 1854, welche gegen eine gleichlautende Erklärung des Kaiserlich Königlichen Ministers 
der auswärtigen Angelegenheiten und des Kaiserlichen Hauses vom 1 7ten desselben Mo- 
nats ausgewechselt worden ist, zum Abschlusse gekommen, und wird solche mit Genehmigung 
Seiner Majestät des Königs zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, den 1 Oten Januar 1855. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Zschinsky. 
Lamm. 
Ministerialerklärung. 
Die Königlich Sächsische und die Kaiserlich Oesterreichische Regierung 
sind dahin übereingekommen, sowohl die Bestimmungen des in der dritten Sitzung der 
deutschen Bundesversammlung vom 26sten Januar 1854 gefaßten Beschlusses wegen ge- 
genseitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher auf dem deutschen Bundesgebiete, als auch 
die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 1 Sten August 18 36 bezüglich der Ausliefer- 
ung politischer Verbrecher, auch auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Kronländer
	        
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