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4) Verordnung
zu Bekanntmachung der mit der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung
getroffenen Uebereinkunft über die Ausdehnung der wegen Auslieferung von Ver-
brechern auf dem deutschen Bundesgebiete unter dem 1 Sten August 1836 und
dem 26sten Januar 1854 gefaßten Bundesbeschlüsse auf die nicht zum deutschen
Bunde gehörigen Kronländer des Oesterreichischen Kaiserreichs;
vom 10ten Januar 1855.
M# der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung ist in Verfolg der deshalb ein-
geleiteten Verhandlungen eine Uebereinkunft wegen Ausdehnung sowohl des in der dritten
Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 26sten Januar 1854 gefaßten, mittels
Verordnung vom 2 7sten Februar 1854 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1854,
Seite 74) bekannt gemachten Beschlusses über gegenseitige Auslieferung gemeiner Ver-
brecher auf dem deutschen Bundesgebiete, als auch des mittels Verordnung vom löten
October 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 308) bekannt
gemachten, die Auslieferung politischer Verbrecher betreffenden Bundesbeschlusses vom 1 Sten
August 1836 auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Kronländer des Oesterreichi-
schen Kaiserreichs nach Inhalt der nachstehenden Ministerialerklärung vom 2 Ssten Decem-
ber 1854, welche gegen eine gleichlautende Erklärung des Kaiserlich Königlichen Ministers
der auswärtigen Angelegenheiten und des Kaiserlichen Hauses vom 1 7ten desselben Mo-
nats ausgewechselt worden ist, zum Abschlusse gekommen, und wird solche mit Genehmigung
Seiner Majestät des Königs zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Dresden, den 1 Oten Januar 1855.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky.
Lamm.
Ministerialerklärung.
Die Königlich Sächsische und die Kaiserlich Oesterreichische Regierung
sind dahin übereingekommen, sowohl die Bestimmungen des in der dritten Sitzung der
deutschen Bundesversammlung vom 26sten Januar 1854 gefaßten Beschlusses wegen ge-
genseitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher auf dem deutschen Bundesgebiete, als auch
die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 1 Sten August 18 36 bezüglich der Ausliefer-
ung politischer Verbrecher, auch auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Kronländer