Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(293) 
a) eine Körperverletzung erlitten 
oder 
b) das Leben verloren, 
ohne daß dem Thäter dieser Erfolg zum Vorsatz anzurechnen ist, so kann die nach Art. 2 
verwirkte Strafe in dem Falle unter a bis um die Hälfte, in dem Falle unter b bis auf 
das Doppelte erhöht werden. 
Art. 4. 
Ist der im vorigen Artikel unter a erwähnte Erfolg unter Umständen eingetreten, wo 
derselbe dem Thäter zum Vorsatz anzurechnen ist (Art. 47 des Strafgesetzbuchs), so tritt 
Zuchthausstrafe von fünf bis zu dreißig Jahren ein. 
Art. 5. 
Ist unter gleichen Umständen ein Mensch oder eine Mehrzahl von Menschen getödtet 
worden, so tritt, je nachdem die That als Todtschlag oder als Mord anzusehen ist, lebens— 
längliche Zuchthausstrafe oder Todesstrafe ein. 
Art. 6. 
Der Beschädigung im Sinne der Artikel 1 bis mit 5 wird gleich geachtet 
1) bei Eisenbahnen: 
a) das Hinstellen, Hinlegen oder Hinwerfen von Gegenständen, welche der Fahrt 
hinderlich sein können, auf das Fahrgleis oder in gefahrbringende Nähe desselben; 
b) die Verrückung beweglicher Schienen oder anderer beweglicher Theile des Fahr- 
gleises; 
C) die Veranstaltung eines auf den Eisenbahnbetrieb bezüglichen falschen Alarms; 
2) bei den Telegraphen: 
a) jede mit dem Apparate, der Drahtleitung bei electrischen Telegraphen, oder 
den sonstigen Signalmitteln bei Telegraphen anderer Art, vorgenommene Ver- 
änderung; 
b) die Fälschung gegebener telegraphischer Zeichen; 
c) die Verbindung fremdartiger Gegenstände mit der Drahtleitung bei electrischen 
Telegraphen; 
3) bei Beiden: 
a) die Verhinderung des angestellten Personals an seinen Verrichtungen; 
b) die Nöthigung oder betrügliche Veranlassung des gedachten Personals zu Amts- 
verrichtungen, welche dem ordnungsmäßigen Betriebe zuwider sind; 
c) die Verhinderung der Wiederherstellung einer zerstörten oder beschädigten An- 
lage oder Vorrichtung.
	        
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