Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 294 ) 
Art. 7. 
Sind Handlungen der in Art. 1 und 6 gedachten Art aus Unbedachtsamkeit vorge- 
nommen worden und ist daraus eine Gefahr oder ein Nachtheil der im Art. 2 gedachten 
Art hervorgegangen, so ist der Thäter mit Gefängniß bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 
In Fällen, wo die zu erkennende Gefängnißstrafe nicht über sechs Wochen ansteigt, kann 
statt derselben auf Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Thalern erkannt werden. Ist 
aber durch solche unbedachtsame Handlungen ein Mensch oder eine Mehrzahl von Menschen 
beschädigt worden oder um das Leben gekommen, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jah- 
ren oder Arbeitshausstrafe bis zu sechs Jahren ein. 
B. 
Sonstige Vergehen in Beziehung auf Eisenbahn= und Telegraphenanstalten. 
Art. 8. 
Wer auf der Eisenbahn oder in der unmittelbaren Nähe der Schienen oder der Te- 
legraphenvorrichtung den von Seiten der durch Dienstkleidung oder sonstige Dienstzeichen 
kenntlichen Angestellten bei der Eisenbahn oder der telegraphischen Anstalt an ihn ergehen- 
den, auf den Eisenbahn= oder Telegraphenbetrieb bezüglichen Weisungen nicht sofortige 
Folge leistet, oder denselben zuwiderhandelt, hat Gefängnißstrafe bis zu einem Monate oder 
Geldstrafe bis zu einhundert Thalern verwirkt. 
Art. 9. 
Auch ohne eine vorausgegangene Weisung wird mit Geldbuße bestraft: 
Thlr.] Ngr.Pf. 
1) Wer in gefahrbringender Nähe der Eisenbahn nicht genügend be- 
festigtes Vieh oder bespanntes Fuhrwerk ohne Aufsicht läßt, bis 2 — — 
2) Wer in der Nähe einer Eisenbahn den Schall der Dampfpfeife oder 
das beim Eisenbahnbetriebe übliche Hornsignal nachahmt, bis. . 10 — — 
3) Wer nach einem vorüberfahrenden Dampfwagenzuge wirft, bis . 50 — — 
4) Wer an den zur Eisenbahn gehörigen Betriebs- oder Transportmit— 
teln, an den zur Stellung der Schienen dienenden Vorrichtungen, an 
den Signal-Stangen und Zeichen, oder an dem sonstigen Zubehör der 
Eisenbahnen oder der Telegraphenanstalten eigenmächtige Handlungen 
vornimmt, die nicht unter die Bestimmungen in Art. 1 bis mit 6 
fallen, .....1.. 50 — — 
5) Wer eigenmechtig eine geheizte Locomotive oder den dazu gehörigen 
Tender besteigt, 0onn. ... . 5-—... 
  
  
  
bis 100 —
	        
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