Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Thlr. Ngr. Pf. 
6) Wer eigenmächtig mit dem Telegraphen ein Zeichen giebt, von 5 — — 
bis 400 — — 
7) Wer leicht entzündliche oder feuerfangende Gegenstände zum Trans-- 
porte auf der Eisenbahn aufgiebt, ohne solches bei der Aufgabe zu 
declariren, von .. 5— — 
bis 500 — — 
8) Wer ohne besondere Ermächtigung auf der Eisenbahn geladene Ge- 
wehre mit sich führt, von 5 — — 
bis . 1100 — — 
Art. 10. 
Die eigenmächtige Ingangsetzung einer Locomotive zieht Gefängniß= oder Arbeits— 
hausstrafe bis zu einem Jahre nach sich. 
Art. 11. 
Ist durch die in Art. 8 bis mit 10 erwähnten Handlungen eine Beschädigung der 
im Art. 1 gedachten Art, oder Gefahr oder Nachtheil der in Art. 2 bis mit 5 gedachten 
Art verursacht worden, so kommen, wenn dieser Erfolg dem Thäter als ein vorsätzlicher 
anzurechnen ist, die in Art. 1 bis mit 5 ersichtlichen, sonst aber die im Art. 7 getroffenen 
Bestimmungen zur Anwendung. 
C. 
Ergänzende Bestimmungen. 
Art. 12. 
Ist durch eine andere, in diesem Gesetze nicht aufgeführte, auf Eisenbahnen oder Tele- 
graphen bezügliche Handlung oder Unterlassung ein Mensch oder eine Mehrzahl von Men- 
schen verletzt oder getödtet worden, so wird solche nach den Bestimmungen des Strafgesetz- 
buchs über Körperverletzung oder Tödtung bestraft. 
Eines Antrags auf Bestrafung bedarf es wegen Körperverletzungen, welche aus einer 
der in diesem Gesetze besonders erwähnten Handlungen hervorgegangen sind, nicht. Wegen 
Körperverletzungen, welche in Gemäßheit des gegenwärtigen Artikels nach den Vorschriften 
des Strafgesetzbuchs zu bestrafen sind, gelten auch hinsichtlich des Antrags die in dem letz- 
teren getroffenen Bestimmungen. 
Auch sind Eisenbahnzüge zu denjenigen Gegenständen zu rechnen, deren Inbrandsteck- 
ung nach Art. 20 8 des Strafgesetzbuchs das Verbrechen der Brandstiftung begründet.
	        
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