Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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mittels Verordnung zu bezeichnenden Beamten der Eisenbahnen und Telegraphenanstalten 
das Recht zu, wenn sie eine Geldstrafe bis zu und mit dem Betrage von zehn Thalern 
für ausreichend erachten, diese Strafe selbst auszusprechen, und, wenn der Angeschuldigte 
zu deren Bezahlung bereit ist, solche ohne Weiteres von ihm zu erheben, entgegengesetzten 
Falles aber ihm eine Frist bis zu vier Wochen zur Bezahlung derselben, nach Befinden gegen 
angemessene Sicherheitsleistung, zu setzen. Erfolgt die Bezahlung binnen der gesetzten 
Frist nicht, oder wird die Gestattung einer Zahlungsfrist nicht angemessen befunden, so 
findet bei dem sodann eintretenden gerichtlichen Verfahren Art. 368 der Strafproceßord= 
nung keine Anwendung und ist der Richter an die von dem Verwaltungsbeamten ausge- 
sprochene Strafe und Strafart nicht gebunden. Bestrafungen, welche lediglich von den 
Verwaltungsbehörden verhängt worden sind, sind bei Beantwortung der Frage, ob Rück- 
fall vorliege, nicht mit in Betracht zu ziehen. 
Die Gerichtszuständigkeit und das Verfahren bei der Untersuchung der übrigen in 
diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Verbrechen richtet sich nach den Vorschriften der Straf- 
proceßordnung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 1 ten August 1855. 
Johann. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
  
1855. 46
	        
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