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3) die Entwendung von unverarbeiteten Bestandtheilen des Bodens, wie Torf, Kies,
Sand, Lehm, Steine und dergleichen, sowie von Acker-, Garten= oder Rasenland, so lange
diese Gegenstände noch nicht in Gewahrsam gebracht sind,
4) die Entwendung von Düngungsmitteln vom landwirthschaftlichen oder Garten-
boden, auf welchen sie gebracht sind oder auf welchem sie zubereitet werden,
5) die Entwendung von Weinpfählen, Stützen an Bäumen oder sonstigen Gewächsen,
Wegweisern, Wachhütten, Ruhebänken, Einfriedigungen, Zäunen oder anderen zu Cultur-
zwecken bestimmten Vorrichtungen im Freien,
60) die Erlegung und die Einfangung von jagdbaren Thieren und von Fischen,
7) die Entwendung von Perlenmuscheln aus Gewässern.
Uebrigens sind bei allen in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen unter Feldern
die Wiesen, unter Gärten die Weinberge und Weinanlagen, unter Gras das Heu und
Grummet, unter Fischen die Krebse mit zu verstehen.
Art. 3.
Abstreifeln von Laub rc.
Das Abstreifeln von Laub, Kienaushauen aus stehenden Hölzern, Anreißen von
Stämmen, um Harz daraus zu gewinnen, Rinden= und Bastschälen in Laub= oder Nadel-
holz, Ausbrechen der Wurzeln noch stehender Bäume, Saftabzapfen von Bäumen, Eichel-
und Bucheckerschlagen, Sammeln von Holzsämereien, Ausziehen von Holz-, Feld= und
Gartenpflanzen, Ausnehmen von gelegten Kartoffeln und Knollengewächsen anderer Art,
Abreißen oder Abschneiden noch unreifer Feldfrüchte, wird nach Verhältniß des dem Eigen-
thümer dadurch verursachten Schadens mit Gefängniß bis zu drei Wochen bestraft, insofern
nicht nach dem Werthsbetrage des Entwendeten oder wegen erschwerender Umstände (vergl.
Art. 5 zu Ende) eine höhere Strafe eintritt.
Art. 4.
Vollendung.
Alle in den vorstehenden Artikeln erwähnten Entwendungen sind für vollendet zu
achten, sobald der Thäter in diebischer Absicht den Gegenstand an sich genommen oder
wenigstens so beschädigt hat, daß das Fortwachsen desselben verhindert oder zurückge-
balten wird.
Die Entwendung von Moos und Streu ist mit dem Abkratzen oder Zusammenrechen,
der Wild= und Fischviebstahl dann für vollendet zu achten, wenn das Thier in diebischer
Absicht verwundet oder gefangen worden ist.
Art. 5.
. Erschwerungsgründe.
Die Dauer der nach Art. 1 und 2 verwirkten Gefängnißstrafen, auch wenn sie über
drei Wochen ansteigen, ist zu verlängern:
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