*.*—*n!“"-mp
verbundener oder künftig noch sich verbindender außerzollvereinsländischen Staaten hiermit
folgende Bestimmungen zu treffen:
& 1. Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus= oder Durchfuhr in dem
verbündeten Staate verboten ist, diesem Verbote zuwider, ein-, aus= oder durchzuführen,
hat die Confiscation der Gegenstände, womit das Vergehen (Contrebande) begangen wor-
den und zugleich eine Geldbuße verwirkt, welche dem zweifachen Werthe jener Gegenstände
gleichkommen, mindestens aber Zehn Thaler betragen soll.
& 2. Wer es unternimmt, dem verbündeten Staate die Ein-, Aus= oder Durch-
gangsabgaben zu entziehen, hat die Confiscation der Gegenstände, in Bezug auf welche
das Vergehen (Zolldefraudation, Zollhinterziehung) begangen worden ist, und zugleich
eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldbuße, welche
jedoch in keinem Falle unter Einem Thaler betragen soll, verwirkt.
3. In Fällen, in welchen die Confiscation der Gegenstände, in Bezug auf welche
die Contrebande oder Zolldefraudation begangen worden ist, nicht vollzogen werden kann,
ist statt derselben auf Erlegung des Werths der Gegenstände und, wenn dieser nicht zu
ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldbuße von Fünf und Zwanzig bis zu Eintausend
Thalern zu erkennen.
& 4. Wer in anderer, als der in § 1 und 2 gedachten Weise die Zollgesetze des
verbündeten Staats übertritt, hat wegen eines solchen Vergehens CZollcontravention) eine
Ordnungsstrafe von Einem bis mit Zehn Thalern verwirkt.
85. Wenn eine Geldbuße von dem Verurtheilten, Unvermögens halber, nicht ein-
zubringen ist, tritt an deren Stelle, nach den Bestimmungen des Zollstrafgesetzes vom Z3ten
April 1838 (Seite 337 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von demselben Jahre)
verhältnißmäßige Gefängnißstrafe, welche jedoch die Dauer Eines Jahres nicht überstei-
gen darf.
6. Die Untersuchung und Bestrafung der Vergehen wider die Zollgesetze des ver-
bündeten Staats erfolgt durch dieselben Behörden und in denselben Formen, auch sonst,
insoweit vorstehend etwas Anderes nicht enthalten ist, nach denselben allgemeinen Grund-
sätzen, wie die Untersuchung und Bestrafung der Vergehen wider die hierländischen Zollgesetze.
Insbesondere leiden auf Verjährung der in dergleichen Fällen verwirkten Contreband-,
Hinterziehungs= und Ordnungsstrafen die entsprechenden Bestimmungen der hierländischen
Zollgesetzgebung ebenfalls Anwendung.
§# 7. Sollte ein mit einem fremden Staate in Beziehung auf die Zollabgaben abge-
schlossener Vertrag Abänderungen der vorstehenden allgemeinen Bestimmungen nöthig
1855. 2