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Strasproceßordnung
das Koniareic Sachsen.
Allgemeiner Theil.
Erstes Capitel.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Untersuchungsprincip.
Verbrechen werden im öffentlichen Interesse zur Bestrafung gezogen.
Art. 2
Anklageform.
Das strafgerichtliche Verfahren setzt in der Regel (Art. 358) einen Antrag auf An-
wendung der Strafgesetze voraus. Derselbe wird, soweit nicht für gewisse Fälle etwas
Anderes in den Gesetzen bestimmt ist (vergl. Art. 31 Privatanklage), von den durch das
Gesetz hiermit beauftragten Beamten und zwar von amtswegen (vergl. jedoch Art. 29)
gestellt.
Art. 3.
Beruf der Behörden und Beamten im Strafverfahren.
Alle in dem Strafverfahren thätigen Behörden und Beamten haben in ihrem Wirkungs-
kreise die Erforschung der thatsächlichen Wahrheit zum Zielpunkte zu nehmen und daher
mit gleicher Sorgfalt die zur Ueberführung und die zur Vertheidigung des Angeschuldigten
dienenden Umstände zu erörtern und zu berücksichtigen.
Art. 4.
Abtheilungen des Strafverfahrens.
Das Verfahren zerfällt in die Voruntersuchung, das Anklageverfahren und die Haupt-
verhandlung. Vergl. jedoch Art. 253 fg. (Von der unmittelbaren Vorladung) und
Art. 358 fg. (Von dem Verfahren vor dem Einzelrichter).