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Hängt eine zu ertheilende Entscheidung von der Beantwortung mehrerer, sich gegen-
seitig bedingender Fragen ab, so ist der über eine der letzteren gefaßte Beschluß auch für
diejenigen Gerichtsmitglieder, welche etwa bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben
sind, bei ihrer Abstimmung über die anderen Fragen bindend.
Art. 10.
Ausschluß gesetzlicher Beweisregeln.
So weit die Richter über thatsächliche Verhältnisse zu urtheilen haben, sind sie nur
an ihre, durch die vorliegenden Beweise gewonnene Ueberzeugung gebunden.
Art. 11.
Ausfertigung der Entscheidungen.
Die richterlichen Entscheidungen werden nur da, wo das Gesetz es vorschreibt, mittels
Erkenntnisses, in den übrigen Fällen durch einfachen Beschluß ertheilt.
Jedes Erkenntniß ist von den Richtern, welche an der Abfassung desselben Theil ge-
nommen haben, eigenhändig und zwar auch von denen, welche etwa bei der Abstimmung
in der Minderheit gewesen sind, zu unterzeichnen.
Wäre ein Richter außer Stand, zu unterzeichnen, so genügt es, wenn über diese Ver-
hinderung durch einen der übrigen Richter eine schriftliche Bemerkung unter das Erkenntniß
gebracht wird.
Art. 12.
Entscheidungsgründe.
Bei jedem Erkenntnisse und jeder abfälligen Entschließung sind die Gründe, von welchen
die Richter geleitet worden sind, anzuführen. Sie sind der Entscheidung einzuschalten oder
besonders beizugeben.
Bei jedem Erkenntnisse sollen die Entscheidungsgründe auf die That= und auf die
Rechtsfrage sich beziehen. Ein Erkenntniß ist wegen Verletzung dieser Vorschrift jevoch
nur dann für nichtig zu achten, wenn entweder gar keine Entscheidungsgründe ertheilt
worden sind, oder wenn die ertheilten Entscheidungsgründe nur auf die Thatfrage oder
nur auf die Rechtsfrage sich beziehen.
Art. 13.
Bekanntmachung der Entscheidungen.
Die bei einer mündlichen Verhandlung beschlossenen Entscheidungen, insbesondere auch
die Erkenntnisse in der Hauptverhandlung und über Einsprüche gegen Erkenntnisse des
Einzelrichters, sind in der Sitzung des entscheidenden Gerichts von diesem selbst bekannt
zu machen.
Die Bekanntmachung von Entscheidungen, welche nicht bei einem mündlichen Ver-
fahren ertheilt werden, erfolgt durch den Untersuchungsrichter.