Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Sie kann an Gerichtsstelle oder durch abschriftliche Zufertigung der Entscheidung an 
den Betheiligten bewirkt werden. 
Die Abschrift muß, wenn gegen die Entscheidung ein aufschiebendes Rechtsmittel zu- 
lässig ist, dem Betheiligten selbst behändigt werden. Bei anderen Entscheidungen kann sie 
in seiner Abwesenheit auch einer von denen Personen zugestellt werden, welchen, statt des 
Betheiligten, eine Verfügung nach den Bestimmungen der bürgerlichen Proceßgesetze gültig 
behändigt werden kann. 
In den Fällen, wo die Bekanntmachung einer Entscheidung sich nicht auf eine der 
vorstehend geordneten Weisen bewirken läßt, kann das Gericht einen Bekanntmachungs- 
termin ansetzen und zu diesem den Angeschuldigten in der durch Art. 144, Abs. 2 bestimm- 
ten Maaße öffentlich vorladen. Bleibt der Angeschuldigte außen, so ist dessenungeachtet 
weiter so zu verfahren, als ob ihm die Entscheidung in dem Termine bekannt gemacht 
worden wäre. 
Art. 14. 
Abänderung von Schreib= und Rechnungsfehlern. 
Schreib= und Rechnungsfehler in einer bekannt gemachten Entscheidung können von 
dem Gerichte, welches dieselbe ertheilt hat, sowohl auf Antrag als von amtswegen zu jeder 
Zeit verbessert werden. Wird dadurch an der Entscheidung selbst etwas geändert, so ist die 
Abänderung sowohl denen, welche auf dieselbe angetragen haben, als auch denen, welche 
von ihr betroffen werden, in der im Art. 1 3, Abs. 3, 4 und 5 vorgeschriebenen Maaße 
durch den Untersuchungsrichter bekannt zu machen. 
Gegen die Abänderung finden dieselben Rechtsmittel Statt, welche gegen die Ent- 
scheidung stattgefunden haben würden, wenn sie gleich Anfangs in der durch die Abänderung 
bewirkten Maaße ertheilt worden wäre. Außerdem kann sie mit der Nichtigkeitsbeschwerde 
angefochten werden, wenn behauptet wird, daß nicht ein bloser Schreib= oder Rechnungs- 
fehler vorgelegen habe. 
Art. 15. 
Zahl der Richter. 
Die Zahl der Richter, welche bei einer Entscheidung des Bezirksgerichts mitwirken 
sollen, bestimmt das Gesetz, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechts- 
pflege und Verwaltung betreffend, vom heutigen Datum, § 17. Vergl. noch Art. 431. 
Die Verletzung dieser Vorschrift zieht die Nichtigkeit der betreffenden Entscheidung 
nach stch. 
Art. 16. 
Behinderung der Richter — Ergänzungsrichter. 
Zur Gültigkeit einer Verhandlung und des darauf gebauten Erkenntnisses wird ferner
	        
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