Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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denen über Einsprüche gegen Erkenntnisse des Einzelrichters und beziehendlich über Beruf— 
ungen gegen Enderkenntnisse des Bezirksgerichts entschieden wird, einzuladen. 
In allen diesen Fällen ist die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft eine nothwendige. 
Es sind daher die gedachten Entscheidungen, sowie die Hauptverhandlungen vor dem Be- 
zirksgerichte und die angeführten Verhandlungstermine, wenn sie ohne Mitwirkung der 
Staatsanwaltschaft ertheilt, beziehendlich abgehalten worden sind, nichtig. 
Die Nothwendigkeit der Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bei den Entscheidungen 
des Oberappellationsgerichts über eine Nichtigkeitsbeschwerde wird dadurch nicht aufgehoben, 
daß die letztere von dem Privatankläger (Art. 31) eingewendet worden ist. 
Auch zu den übrigen Sitzungen der Bezirksgerichte und des Oberappellationsgerichts 
kann die Staatsanwaltschaft, wenn das vorherige Gehör der letzteren zweckmäßig erscheint, 
eingeladen werden. Ihre Theilnahme ist jedoch in diesen Fällen keine nothwendige. 
Die Staatsanwaltschaft kann bei diesen Verhandlungen und Sitzungen Anträge stellen 
und den Vorträgen der Gerichtsmitglieder über die Sache beiwohnen. Den Berathungen 
des Gerichts darf sie nur in den, die Voruntersuchung und das Anklageverfahren be- 
treffenden Sitzungen beiwohnen. Bei der Beschlußfassung darf sie, bei Vermeidung der 
Nichtigkeit derselben, niemals gegenwärtig sein. 
Art. 29. 
Antrag des Verletzten auf Bestrafung. 
Bei den auf Antrag des Verletzten (Strafgesetzbuch Th. I, Cap. VIII) zu unter- 
suchenden Verbrechen hat der Letztere, soweit nicht im Art. 31 etwas Anderes verordnet 
ist, diesen Antrag bei dem Staatsanwalte zu stellen. 
Art. 30. 
Verfahren der Staatsanwaltschaft. 
Wenn der Staatsanwalt den an ihn gelangten Antrag des Verletzten für begründet 
erachtet, so hat er in derselben Weise, wie bei den von amtswegen zu verfolgenden Hand- 
lungen weiter zu verfahren. 
Gegen abfällige Entschließungen des Staatsanwalts kann der Verletzte Beschwerde 
bei dem Oberstaatsanwalte und, wenn durch diesen der Beschwerde nicht abgeholfen wird, 
bei dem Justizministerium führen. 
Die Zurücknahme des Antrags von Seiten des Verletzten ist an die Zustimmung der 
Staatsanwaktschaft nicht gebunden. 
Art. 31. 
Privatanklage. 
Bei den im Strafgesetzbuche Art. 167, 3 (leichte Körperverletzungen), Art. 235, 236, 
237, 239, 241, 242 (Verleumdung, Beleidigung und Pasquille), Art. 247 (Selbst-
	        
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