Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(335) 
Art. 39. 
Die amtliche Beiordnung erlischt, sobald der Angeschuldigte selbst noch nachtraglich 
einen Vertheidiger wählt (vergl. noch Art. 328). Auch kann der Angeschuldigte jeder- 
zeit, wenn dadurch das Verfahren nicht aufgehalten wird, die von ihm getroffene Wahl 
eines Vertheidigers abändern. 
Die Nothwendigkeit der Vertheidigung wird dadurch nicht alsgeschlossen, daß der An- 
geschuldigte ein Rechtsverständiger ist und seine Vertheidigung selbst führen will. 
Der bestellte Vertheidiger bedarf zur Vornahme einzelner Handlungen und Stellung 
einzelner Anträge, insbesondere zur Einwendung von Rechtsmitteln und zu Gesuchen um 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, keines besonderen Auftrags. 
Wird von ihm die Wiederaufnahme einer Untersuchung (Abtheilung V) beantragt, 
so ist der Antrag zuvörderst dem von ihm Vertretenen selbst zur Erklärung vorzulegen. 
Art. 40. 
Fähigkeit zum Amte eines Vertheidigers. 
Als Vertheidiger werden nur Advocaten zugelassen. 
Ausgeschlossen sind diejenigen, welche in der Untersuchung als Zeugen oder Sachver- 
ständige befragt oder als solche zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen worden sind. 
Der gewählte oder beigeordnete Vertheidiger kann nicht ohne erhebliche Gründe den 
Auftrag ablehnen. 
Art. 4 1. 
Führung der Vertheidigung. 
Der Angeschuldigte ist befugt, das zu seiner Vertheidigung ihm nöthig Erscheinende 
neben seinem Vertheidiger selbst vorzutragen, nicht minder auf seine Kosten sich mehrerer 
Vertheidiger zu bedienen, jedoch dergestalt, daß bei der mündlichen Verhandlung die ein- 
zelnen Schlußvorträge nur von je einem derselben gehalten werden dürfen. 
Der Angeschuldigte kann auch neben dem Vertheidiger und zur Unterstützung desselben 
einen Sachverständigen und bei verschiedenartigen Gegenständen der Begutachtung für jeden 
derselben einen besonderen Sachverständigen zuziehen, dafern das Gericht hierin nicht einen 
Verschleif der Sache findet. Die Kosten einer solchen Zuziehung trägt der Angeklagte. 
Es kann jedoch das Gericht, wenn das Gutachten des oder der von dem Angeklagten 
zugezogenen Sachverständigen vorzugsweise zur Freisprechung desselben beigetragen hat, 
ihn von dieser Verpflichtung wieder entbinden und wegen Uebertragung der Kosten nach 
den allgemeinen Grundsätzen, gleich als ob das Gericht den oder die Sachverständigen 
zugezogen hätte, entscheiden. 
Auf Verlangen des Angeschuldigten und nach dem Ermessen des Gerichts kann bei 
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