Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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hörigen Verbrechens die Hauptverhandlung anberaumt oder die Einstellung der Untersuchung 
rechtskräftig beschlossen worden ist. Vielmehr sind sodann sowohl die vor das Bezirks- 
gericht gehörigen, als die vor den Einzelrichter gehörigen Verbrechen gesondert zu unter- 
suchen und zu bestrafen, ohne daß die Vorschrift des Art. 421 Anwendung leidet. 
Art. 60. 
Streitigkeiten der Gerichte über ihre Zuständigkeit. 
Streitigkeiten der Gerichte über ihre Zuständigkeit in einzelnen Fällen entscheidet das 
Oberappellationsgericht. Streitigkeiten dieser Art zwischen Einzelrichtern desselben Bezirks 
erledigt jedoch das Bezirksgericht des letzteren durch Weisung an die ersteren. 
In der Zwischenzeit hat jedes der streitenden Gerichte sich dem Art. 84 gemäß zu 
verhalten. 
Bestimmungen über das Auftragsrecht. 
Art. 61. 
Ergiebt sich, daß die Untersuchung eines zur bezirksgerichtlichen Zuständigkeit gehörigen 
Verbrechens oder mehrerer zusammenhängender, zu gleicher Zuständigkeit gehöriger Ver- 
brechen zweckmäßiger von einem Bezirksgerichte geführt oder fortgestellt werden könnte, zu 
dessen Zuständigkeit keines der vorliegenden Verbrechen gehört, so bedarf es hierzu eines 
Auftrags, welcher auf Antrag eines dieser Gerichte oder der Staatsanwaltschaft, beziehend- 
lich des Privatanklägers, sowie des Angeschuldigten oder aus eigener Bewegung von dem 
Oberappellationsgerichte zu ertheilen ist. 
Nicht minder kann das Oberappellationsgericht auf gleichen Antrag, sowie aus eigener 
Bewegung, aus Gründen der Zweckmäßigkeit Voruntersuchungen, die vor verschiedenen 
Bezirksgerichten geführt worden sind, sowohl behufs der Entscheidung im Anklagever- 
fahren und der Aburtheilung, als auch behufs der Letzteren einem dieser Bezirksgerichte, 
sowie Untersuchungen und zwar in jedem Stande derselben rücksichtlich einzelner Verbrechen 
oder einzelner Theilnehmer oder Begünstiger verschiedenen Bezirksgerichten zuweisen. 
Das Oberappellationsgericht ist hierbei an die Beschränkungen der Art. 55, 56 nicht 
gebunden. 
Art. 62. 
Das Oberappellationsgericht kann ferner mit der Untersuchung von Verbrechen, vie 
zur Zuständigkeit des Einzelrichters gehören, gleichviel ob die Untersuchung bereits eröffnet 
worden ist oder nicht, einen hierzu nach Art. 48 fg. nicht zuständigen Einzelrichter beauf- 
tragen, sowie in dem zweiten Falle des Art. 59 die Vereinigung der Untersuchung wegen 
eines vor den Einzelrichter gehörigen Verbrechens mit der bei dem Bezirksgerichte an- 
hängigen Untersuchung verfügen. 
1855. 53
	        
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