Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Art. 73. 
Wirkung der statthaft befundenen Ablehnung. 
Die gerichtlichen Handlungen eines Richters, welcher abgelehnt worden, sind von dem 
Zeitpunkte an nichtig, wo die Ablehnung für statthaft erachtet und solches dem Richter 
amtlich eröffnet worden ist. Es leiden jedoch die Bestimmungen in Absatz 2 des Art. 69 
hier gleichfalls Anwendung. 
Art. 74. 
Besondere Bestimmung. 
Dem Staatsanwalte, dem Privatankläger und dem Angeschuldigten sind die Namen 
der Richter, welche zu einer Hauptverhandlung oder zu einer Verhandlung über ein Rechts- 
mittel zugezogen werden sollen, auf Verlangen, noch vor Eröffnung der Verhandlung be- 
kannt zu machen. Werden Hülfsrichter zur Ergänzung des Gerichts zugezogen, so find 
die Namen derselben dem Staatsanwalte, dem Privatankläger und dem Angeschuldigten, 
soweit letztere erschienen sind, noch vor Eröffnung der Verhandlung bekannt zu machen. 
Fechstes Capitel. 
Von der gerichtlichen Polizei. 
Art. 75. 
Begriff und Ausübung der gerichtlichen Polizei. 
Die gerichtliche Polizei forscht verübten strafbaren Handlungen nach, jevoch bei den auf 
Antrag zu untersuchenden nur nach vorgängigem Verlangen des zum Antrage Berechtigten, 
sammelt die Beweismittel und überweist die der That Verdächtigen den zuständigen Ge- 
richten zur Untersuchung. 
Die Geschäfte der gerichtlichen Polizei werden, unter der obersten Aufsicht und Leitung 
des Justizministeriums, von den mit der Handhabung der Sicherheitspolizei beauftragten 
Behörden und Beamten, sowie von der Staatsanwaltschaft (Art. 83) besorgt. 
Die Staatsanwaltschaft hat mit ihren Anträgen wegen Ausführung der von ihr be- 
schlossenen Maaßregeln an jene Behörden sich zu wenden (vergl. noch Art. 83) und kann 
den hierauf bezüglichen Handlungen derselben beiwohnen. 
Beschwerden der Staatsanwälte über die Polizeibehörden und der letzteren über jene in 
Betreff einzelner Handlungen der gerichtlichen Polizei, werden von dem Oberstaatsanwalte 
und dem Justizministerium erledvigt. 
Art. 76. 
Befugnisse der gerichtlichen Polizei. 
Die mit der Sicherheitspolizei beauftragten Behörden haben, sobald sie Kenntniß von
	        
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