Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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einer strafbaren, ihre Thätigkeit in Anspruch nehmenden Handlung (Art. 75) erhalten, die 
keinen Aufschub gestattenden, vorbereitenden Anordnungen zur Aufklärung der Sache, zur 
Verhütung der Flucht der Thäter und zur Erhaltung der Gegenstände und der Spuren 
der That zu treffen. 
Insbesondere können sie den Bezüchtigten und Personen, von welchen sie Aufklärungen 
zu erwarten haben, vorläufig, jedoch ohne Vereidung, abhören, ersteren auch bewachen 
lassen, oder in Verwahrung nehmen und zu diesem Behufe Nacheile verfügen. Auch 
können von ihnen die Legitimationspapiere des Bezüchtigten in Beschlag genommen oder 
innebehalten werden. 
Art. 77. 
Ebenso können die Polizeibehörden in dringenden Fällen Aussuchungen und Durch— 
suchungen, sowie Beschlagnahme von Papieren und anderen Gegenständen vornehmen und 
verfügen. Es sind jedoch hierbei die im Art. 196 fg. für den Richter ertheilten Vor— 
schriften gleichfalls zu beobachten. 
Ferner können die Polizeibehörden Briefe und Packete wegnehmen, die ein Bezüchtigter 
empfängt oder absendet, haben jedoch dieselben, wenn nicht Gefahr auf dem Verzuge be— 
ruht, uneröffnet an das Gericht abzugeben. 
Art. 78. 
Benachrichtigung des Staatsanwalts und des Gerichts. 
Die Polizeibehörden haben von den eingegangenen Anzeigen und den etwa getroffenen 
vorbereitenden Anordnungen ungesäumt den Staatsanwalt und, wenn die sofortige Fest— 
stellung des Thatbestandes erforderlich erscheint, insbesondere bei Tödtungen, Brandstift- 
ungen, auch das Gericht in Kenntniß zu setzen. 
Auch haben die Polizeibehörden dafür Sorge zu tragen, daß bis zum Eintreffen des 
Gerichts oder des Staatsanwalts keine Veränderungen am Orte der That oder mit den 
Gegenständen und Spuren der That vorgenommen werden. 
Art. 79. 
Inwieweit die Dorfgerichtspersonen, sowie die Gensdarmen und die sonst mit der 
Sicherheitspolizei beauftragten Beamten die den Polizeibehörden zustehenden Befugnisse 
ohne besondere Anweisung der letzteren im einzelnen Falle ausüben dürfen, ist in den 
Dienstvorschriften derselben bestimmt. 
Art. 80. 
Besondere Bestimmung. 
Auch jeder Privatmann ist befugt, einen auf der That oder auf der Flucht betroffenen
	        
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