Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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sind, hat jedes Bezirks= oder Einzelgericht, auch wenn ihm die Führung der Untersuchung 
im vorliegenden Falle nicht zusteht, die zur Erörterung und Feststellung des Thatbestandes, 
ingleichen zu Sicherung der Gestellung und der künftigen Bestrafung des Thäters erfor- 
derlichen, einen Aufschub nicht gestattenden Handlungen, zu welchen sich ihm Gelegenheit 
darbietet, unter Beobachtung der für die einzelnen Handlungen in diesem Gesetze vorge- 
schriebenen Formen vorzunehmen, das Untersuchungsgericht aber von dem Vorgenommenen 
bei Uebersendung der Protocolle alsbald zu benachrichtigen. Auch haben sämmtliche Ge- 
richtsbehörden das Untersuchungsgericht von Allem in Kenntniß zu setzen, was ihnen auf 
den Gegenstand der Untersuchung Bezügliches bekannt wird und auf die Erforschung der 
Wahrheit von Einfluß sein kann. 
Siebentes Capitel. 
Von den Rechtsmitteln. 
Art. 85. 
Angabe der Rechtsmittel. 
Als Rechtsmittel gegen richterliche Entscheidungen sind die Nichtigkeitsbeschwerde, die 
Berufung, der Einspruch und die Beschwerde, in der nachstehend geordneten Maaße 
gestattet. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und der Einspruch sind nur in den aus- 
drücklich bestimmten Fällen zulässig. 
Die Beschwerde kann gegen Erkenntnisse und gegen solche Entscheidungen, gegen 
welche eines der übrigen vorstehend genannten Rechtsmittel nachgelassen ist, nicht einge- 
wendet merden. 
Gegen Entscheidungen, welche in diesem Gesetze ausdrücklich in das Ermessen vessen 
gestellt sind, dem sie das Gesetz zugewiesen hat, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. 
Art. 86. 
Fristbestimmung. 
Die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde, der Berufung und des Einspruchs sind 
an eine zehntägige Frist gebunden und haben aufschiebende Wirkung. Jedoch soll durch 
sie die Vornahme der mit Gefahr im Verzuge verbundenen Handlungen nicht aufgehalten 
werden. · 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und ist an keine Frist gebunden. 
Vergl. jedoch noch Art. 136, Abs. 6, Art. 142, Abs. 3, Art. 208, Abs. 1, Art. 417. 
Art. 87. 
Die Verabsäumung der im Art. 86, Abs. 1 bestimmten Frist zieht den Verlust des 
Rechtsmittels nach sich.
	        
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