Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Das Gericht hat in diesen Fällen dem, welcher das Rechtsmittel eingewendet hat, 
unter Angabe der Gründe zu eröffnen, daß kein Bericht erstattet werden wird. Derselbe 
kann, wenn er sich dadurch verletzt glaubt, bei dem Gerichte, welches über das Rechtsmittel 
zu entscheiden gehabt hätte, Beschwerde führen. 
Dagegen steht eine Prüfung des Rechtsmittels im Uebrigen dem Gerichte, bei welchem 
es anzubringen ist, nicht zu. 
Die Entscheidung des höheren Richters, daß ein Rechtsmittel versäumt oder unzulässig 
sei, kann durch einfache Verfügung ertheilt oder auch mit der Entscheidung über ein anderes, 
in derselben Untersuchung an dasselbe Gericht angezeigtes Rechtsmittel verbunden werden. 
Einer Benachrichtigung dessen, der das Rechtsmittel eingewendet hat, oder des anderen 
Theils von dem Berichtsabgange bedarf es in keinem Falle. 
Art. 93. 
Hat der Angeschuldigte auf Königliche Gnade sich berufen und ist zugleich von ihm 
oder dem Staatsanwalte ein Rechtsmittel eingewendet worden, so ist zuvörderst das letztere 
zur Erledigung zu bringen. 
Art. 94. 
Entscheidende Behörde. 
Ueber die Nichtigkeitsbeschwerde sowie über die Berufung entscheidet das Oberappel— 
lationsgericht in Versammlungen von sieben Richtern und über den Einspruch das Bezirks— 
gericht (vergl. Art. 15). Ueber die Beschwerde vergleiche Art. 98. 
Die Entscheidung ist, wenn die angefochtene Entscheidung mittels Erkenntnisses erfolgte, 
gleichfalls mittels Erkenntnisses zu ertheilen. 
Gegen die Entscheidungen des Oberappellationsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht zu- 
lässig. 
Art. 95. 
Wiedereinsetzung gegen Versäumnisse. 
Wurde der thatsächliche Grund einer Nichtigkeit dem von ihr Betroffenen erst nach 
Ablauf der Einwendungsfrist bekannt, so kann dieser, vorbehältlich der besonderen Be— 
stimmungen in Art. 250 und Art. 350, Abs. 4, binnen einer zehntägigen Frist von er— 
langter Kenntniß an, bei dem im Art. 90, Abs. 1 bestimmten Gerichte um Wiederein— 
setzung gegen den Ablauf der Einwendungsfrist nachsuchen. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde selbst ist mit dem Gesuche um Wiedereinsetzung zugleich 
oder doch binnen der für dieses Gesuch bestimmten Frist bei Verlust desselben anzubringen. 
Ueber dasselbe entscheidet das Oberappellationsgericht. 
Dasselbe kann Erörterungen über die Zeit der von der Nichtigkeit erlangten Kenntniß 
anstellen, auch hierbei auf Bestärkungseide erkennen. 
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