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Ist die Beschwerde bei demjenigen Gerichte angebracht worden, dessen Entscheidung
verlangt wird, so hat dieses entweder sofort oder nach vorher erforderter Anzeige von der
Behörde, deren Entschließung angefochten wird, darauf Entschließung zu fassen.
Das Bezirksgericht kann jedoch Beschwerden, welche gegen Entschließungen des Unter-
suchungsrichters gerichtet s'nd, mögen sie nun bei diesem oder dem Bezirksgerichte angebracht
sein, auch dann zu seiner Entschließung ziehen, wenn dabei ausdrücklich auf die Entscheid-
ung des Oberappellationsgerichts angetragen worden ist, und hat daher dergleichen Be-
schwerden nur dann, wenn es sich hierzu nicht bewogen findet, oder wenn es zu keiner die
Beschwerde erledigenden Entschließung gelangt, an das Oberappellationsgericht abzugeben.
Art. 100.
Die Behörde, bei welcher eine gegen deren eigene Entschließung gerichtete Beschwerde
angebracht wird, kann, wo das Gesetz nicht etwas Anderes verordnet, die Abgabe der Be-
schwerde bis nach Vornahme der als beschwerlich bezeichneten Handlung aussetzen.
Dagegen kann das Gericht, bei welchem eine Beschwerde gegen ein niederes Gericht
angebracht wird, das letztere anweisen, vorläufig und bis zur Entscheidung über die Be-
schwerde mit weiterem Verfahren anzustehen.
Ergänzende Bestimmungen.
Art. 10 1.
Vertretung bevormundeter 2c. Personen.
Statt eines minderjährigen oder den Minderjährigen gleichstehenden Angeschuldigten
(Art. 99, 100 des Strafgesetzbuchs) kann auch der gesetzliche Vertreter die dem ersteren
zuständigen Rechtsmittel einwenden.
Dem Vertreter des Verschwenders steht jedoch dieses Befugniß nicht zu.
Soweit das Strafgesetzbuch gewissen Personen gestattet, für den Verletzten oder statt
desselben den zur Bestrafung gewisser Vergehungen erforderlichen Antrag zu stellen, können
dieselben auch für den Verletzten oder statt seiner die zulässigen Rechtsmittel einwenden.
Art. 102.
Verzicht auf das Rechtsmittel.
Ein eingewendetes Rechtsmittel kann bis zur Entscheidung über dasselbe, der Verzicht
auf ein Rechtsmittel aber, sofern die Einwendung vesselben an eine gewisse Frist gebunden
war, nur innerhalb der letzteren zurückgenommen werden.
Unter gleicher Beschränkung kann der Oberstagtsanwalt auf ein von einem Staats-
anwalte eingewendetes Rechtsmittel verzichten, sowie den erklärten Verzicht zurücknehmen.
Die von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten eines Angeklagten eingewendete Nichtig-