Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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3) wenn Grund zu der Besorgniß vorhanden, daß er die Spuren des Verbrechens 
vertilgen oder die Freiheit zur Vollendung des Verbrechens mißbrauchen werde. 
Art. 114. 
Anzeige von unbekannten Personen. 
Anzeigen, deren Urheber unbekannt sind, berechtigen an sich nur zu solchen Handlungen, 
welche geeignet sind, den Grund oder Ungrund ihres Inhalts, ohne Nachtheil für die Ehre 
oder andere Rechte der dadurch beschuldigten Personen aufzuklären. 
Art. 115. 
Bestellung des Untersuchungsrichters. 
Ist der Antrag auf Untersuchung bei dem Bezirksgerichte gestellt worden, so hat der 
Vorstand ein Mitglied desselben als Untersuchungsrichter zu bestellen. Auch können andere 
zum Richteramte befähigte und bei dem Bezirksgerichte angestellte Personen als Unter- 
suchungsrichter bestellt und mit Fortführung der Untersuchung, sowie ausnahmsweise 
Einzelrichter mit der Voruntersuchung von Verbrechen, die in ihrem Sprengel verübt 
worden sind, aber zur Zuständigkeit des Bezirksgerichts gehören, beauftragt werden. 
Der bestellte Untersuchungsrichter hat auf den Antrag wegen Einleitung der Unter- 
suchung Entschließung zu fassen. Derselbe kann zur Vorbereitung derselben Erörterungen 
veranstalten. 
Er hat die gefaßte Entschließung zu den Acten zu bringen und sie sowohl dem Antrag- 
steller, als auch, wenn dem Antrage Statt gegeben wird, dem Angeschuldigten und zwar 
dem Letzteren längstens bei dessen erster Vernehmung (Art. 167) zu eröffnen. 
Art. 116. 
Beginn der Voruntersuchung. 
Die Voruntersuchung beginnt mit der Entschließung, durch welche dem Antrage auf 
Einleitung derselben Statt gegeben wird. 
Die auf Grund der Vorschriften in Art. 109, 110, 112, 113, 114, 115, Abfs. 2 
vorgenommenen Erörterungen sind nicht als zur Voruntersuchung gehörig anzusehen. 
Es sollen jedoch bei ihnen gleichfalls die für Untersuchungshandlungen dieser Art in 
dem Gesetze vorgeschriebenen Formen beachtet werden und kommt denselben, wenn solches 
geschehen, gleiche Beweiskraft zu, als wenn sie nach Eröffnung der Voruntersuchung vor- 
genommen worden wären. 
Art. 117. 
Anträge auf Untersuchungshandlungen. 
Ist auf den gestellten Antrag die Eröffnung der Untersuchung beschlossen worden, so 
bat der Untersuchungsrichter bei deren Führung in Gemäßheit der gestellten Anträge, inso-
	        
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