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oder des statutenmäßigen Zwecks der Bank oder die Mittel dazu beziehen, was bei den im
869 unter 4, 5 und 7 bemerkten Gegenständen in jedem Falle, außerdem aber nur dann
anzunehmen ist, wenn der Königliche Commissar einen Gegenstand als dieser Kategorie an—
gehörig bezeichnet, ist zur Fassung eines legalen Beschlusses, durch welchen eine solche Ab—
änderung bewirkt werden soll, erforderlich, daß wenigstens die Inhaber eines vollen Sechs—
theils sämmtlicher ausgegebenen, der Bank nicht eigenthümlich gehörenden Actien in der
Generalversammlung anwesend seien.
Ergiebt sich vor einer Generalversammlung die Nothwendigkeit eines Beschlusses der
vorbemerkten Art, so ist der Gegenstand desselben in der Einladung zur Generalversamm—
lung mit thunlichster Vollständigkeit anzuzeigen, auf das Erforderniß der Vollzähligkeit,
die Zulässigkeit des Erscheinens durch Andere unter Aushändigung der Actien an solche,
sowie auf die Folgen der nicht legal constituirten Generalversammlung aufmerksam zu
machen.
Ist dessen ohngeachtet in solcher nicht wenigstens ein Sechstheil der ausgegebenen
Actien, wie vorstehend bemerkt, vertreten, so kann zwar über den auf eine Abänderung der
vorbemerkten Art gerichteten Antrag abgestimmt, auch dessen Ablehnung, keineswegs aber
dessen Annahme ohne Weiteres gültig beschlossen werden. Vielmehr ist, wenn die Mehr—
heit sich für letztere erklärt,
a) in dem Falle unter § 69, 4 des unter dem 1 Sten Januar 1849 bestätigten Sta-
tutennachtrags dem Ermessen des Ministeriums des Innern, an welches ohnehin
in der Sache zu berichten ist, anheim zu stellen, ob es bei dem Beschlusse bewenden,
oder derselbe zuvörderst noch einer anderweiten Generalversammlung vorgelegt
werden soll,
b) in allen übrigen Fällen aber unbedingt eine zweite Generalversammlung in der
vorbemerkten Maaße, unter Einräumung einer Frist von wenigstens 4 Wochen,
zusammenzuberufen, bei deren Beschlusse es dann, ohne Rücksicht auf die Zahl der
dabei vertretenen Actien, schlechterdings sein Bewenden hat.
109. Die Berichtigung der Zinsen der geleisteten Einzahlungen (vergl. §& 11) er-
folgt, so lange nicht das ganze Capital eingeschossen ist, durch Abrechnung des Betrags
derselben von den späteren Einzahlungen, in Gemäßheit der Anordnungen des Directoriums.
Sollte jedoch die letzte Einzahlung nicht vor Ablauf eines Jahres von dem Schlußtermine
der ersten an gerechnet eingehen, so sind die Zinsen der Einschüsse baar auszuzahlen und
deshalb besondere Zinsscheine auszugeben.
Mit den gegen Leistung der letzten Einzahlung auszugebenden Actien werden jevoch
zugleich Zins= und Dividendenscheine nebst Talons auf die Zeit bis Ende Februar und Ende
Mai 1859 ausgegeben und bei längerer Dauer der Bank erneuert.
Berichtigung
der Zinsen,
Ausgabe der
Actien, Zins-
und Dividen-
denscheine nebst
Talons.