Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(363) 
Im Falle der Einstellung des Verfahrens kann der Angeschuldigte ein schriftliches 
Zeugniß des Richters über selbige verlangen, in welchem der Grund der Einstellung aus— 
zudrücken ist. 
Art. 126. 
Im Falle der Einstellung hat das Bezirksgericht den Angeschuldigten zugleich in Ab— 
stattung derjenigen Kosten zu verurtheilen, welche derselbe durch falsche Selbstanzeige oder 
durch falsche außergerichtliche Berühmung der Thäterschaft, sowie durch Versäumnisse oder 
offenbar unerhebliche Anträge veranlaßt hat. 
Wird die Untersuchung gegen einen oder einige der Angeklagten eingestellt, gegen den 
anderen oder die anderen aber fortgestellt, so ist zugleich über die Verpflichtung des ersteren 
oder der ersteren zur Kostenabstattung zu entscheiden. 
Lassen sich in diesen Fällen die Kosten nicht füglich sondern, so ist die Verurtheilung 
auf einen nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Theil der Gesammtkosten zu richten. 
Der Verurtheilte kann gegen diese Entscheidung Berufung einwenden. 
Art. 127. 
Urkundspersonen. 
Die Zuziehung von Urkundspersonen zu einer Untersuchungshandlung ist nur in den, 
in dem Gesetze ausdrücklich bestimmten Fällen erforderlich und ihre Unterlassung begründet 
nur in diesen Fällen Nichtigkeit der bezüglichen Handlung. Dem Richter bleibt es übrigens 
unbenommen, auch bei anderen Untersuchungshandlungen, insbesondere wenn die Wieder— 
holung der Handlung voraussichtlich nicht möglich sein sollte, Urkundspersonen beizu— 
ziehen. 
Art. 128. 
Die Urkundspersonen müssen volljährige, unbescholtene, bei der Sache unbetheiligte 
und als Urkundspersonen entweder allgemein oder für den einzelnen Fall verpflichtete 
Männer und dürfen weder Subalternen des Gerichts, noch durch Dienstverhältnisse von 
dem Richter oder Protocollanten abhängig sein. Auch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß 
sie weder zu dem Angeschuldigten noch zu dem Verletzten in einem der im Art. 41 auf— 
geführten Verwandtschafts- oder Schwägerschafts- oder denselben im Art. 41 gleichgestellten 
Verhältnisse stehen. 
Art. 129. 
Zusammentreffen von Civil- und Criminal-Punkten. 
Hängt die Entscheidung einer Strafsache von privatrechtlichen Vorfragen oder Zwischen— 
punkten ab und ist die Anhängigmachung der Civilsache bereits erfolgt oder mit Sicherheit 
zu erwarten, so ist, nachdem zuvörderst hierüber der Staatsanwalt und der Angeschuldigte,
	        
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