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sowie, bei den auf Antrag strafbaren Verbrechen, der Antragsteller (Art. 29, 31) gehört
worden ist, die Untersuchung einstweilen auszusetzen.
Weigert sich im Falle der beschlossenen Aussetzung das für die bürgerliche Rechtssache
zuständige Gericht erster Instanz, sich der Sache eher zu unterziehen, als bis die Strafsache
entschieden sein werde, so ist die Entscheidung des Appellationsgerichts, und wenn die bürger—
liche Rechtssache vor diesem selbst in erster Instanz anhängig zu machen ist, die Entscheid—
ung des Oberappellationsgerichts einzuholen.
Es ist jedoch der Untersuchungsrichter nicht behindert, auch vor Beendigung des Civil—
processes, wenn er es für angemessen erachtet, die Wiederaufnahme der Untersuchung zu
verfügen.
Art. 130.
Protocollführung.
Ueber jede Verhandlung ist bei derselben, und, wo dieß nicht möglich ist, sofort nach
Vornahme derselben von dem Untersuchungsrichter oder einem von ihm hierzu beigezogenen
vereideten Protocollführer ein Protocoll aufzunehmen.
Die Aussagen der befragten Personen sollen, soweit möglich, in den von ihnen ge-
brauchten Ausdrücken und jedenfalls in der Art niedergeschrieben werden, daß aus dem
Protocolle deutlich hervorgeht, ob und wo die abgehörte Person sich in freier Rede ausge-
sprochen und wo sie dagegen nur auf an sie gerichtete Fragen geantwortet hat.
Art. 131.
Jedes Protocoll ist behufs der Genehmigung dem Abgehörten, sowie den sonst zur
Verhandlung zugezogenen Personen vorzulesen, oder ihnen auf Verlangen, dafern dem
Richter nicht Bedenken dagegen beigehen, zum Durchlesen vorzulegen.
Ist weder das Eine noch das Andere geschehen, so ist die Niederschrift nicht als ein
gerichtliches Protocoll anzusehen.
Nach erfolgter Vorlesung oder Durchlesung ist der Abgehörte zu befragen, ob er gegen
die Richtigkeit des Protocolls etwas zu erinnern habe.
Vorlesung, beziehendlich Durchlesung, und Genehmigung sind im Protocolle zu
bemerken.
Im Uebrigen gelten rücksichtlich des Befugnisses zur Aufnahme von Protocollen und
der Erfordernisse derselben die in den Gesetzen über das Verfahren in den bürgerlichen
Rechtssachen enthaltenen Vorschriften.
Art. 132.
Aufsichtsführung des Bezirksgerichts.
Das Bezirksgericht ist ermächtigt, jederzeit von dem Untersuchungsrichter mündlichen
und nach Befinden schriftlichen Vortrag über den Stand der Untersuchung zu erfordern