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schwereren Verbrechen erschöpft ist und eine weitere Erörterung der geringeren Verbrechen
vorgussichtlich für das Endergebniß der Untersuchung keine Bedeutung haben würde.
Bweites Capitel.
Von der Gestellung des Angeschuldigten.
Art. 1 36.
Von den Mitteln der Gestellung.
Die Gestellung des Angeschuldigten wird von dem Untersuchungsrichter durch Vor-
ladung, Vorführung, Haftnahme, Nacheile, steckbriefliche Verfolgung oder durch Beschlag-
nahme des Vermögens oder der Legitimationspapiere des Angeschuldigten bewirkt.
Die verfügte Maaßregel ist wieder aufzuheben, wenn die Gründe, welche sie veran-
laßt, sich erledigt haben.
Der Untersuchungsrichter hat zu der von ihm beschlossenen Entlassung des Verhafteten,
Rücknahme öffentlicher Vorladungen und erlassener Steckbriefe, sowie Aufhebung von Be-
schlagnahmen, wenn dieser Beschluß nicht von dem Staatsanwalte selbst beantragt worden
ist, die Zustimmung des letzteren einzuholen und bis zu deren Eingang mit Ausführung
des Beschlusses Anstand zu nehmen. Bei der Haftentlassung ist diese Zustimmung auch in
Betreff der Art derselben, insbesondere bei der Entlassung gegen Sicherheitsleistung in
Betreff der Feststellung der Sicherheit, zu erfordern.
Die Zustimmung des Staatsanwalts wird angenommen, wenn er binnen Tagesfrist
(Art. 19), von Bekanntmachung des Beschlusses an gerechnet, gegen denselben keinen Wider-
spruch erhebt.
Dagegen bedarf es der Zustimmung des Staatsanwalts nicht bei der Rücknahme von
öffentlichen Vorladungen und Steckbriefen, wenn sie wegen der erfolgten Gestellung oder
des bescheinigten Todes des Angeschuldigten beschlossen worden ist.
Der Widerspruch des Staatsanwalts hat aufschiebende Wirkung.
Die Rückgabe der von dem Angeschuldigten bestellten Sicherheit, sowie die Aufhebung
der Beschlagnahme seines Vermögens kann insoweit beschränkt werden, als es zur Sicher-
stellung der erwachsenen oder erwachsenden Kosten, einer etwaigen Geldstrafe, oder ange-
zeigter Schädenansprüche nothwendig und in Betreff der letzteren nach den Grundsätzen des
bürgerlichen Rechts zulässig ist. (Vergl. noch Art. 161)
Art. 137.
Von der Vorladung.
Die Vorladung des Angeschuldigten erfolgt nach dem Ermessen des Untersuchungs-
richters mündlich oder schriftlich.