Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(368 ) 
einstweilige Verwahrung eines Verdächtigen verfügen, wenn Umstände vorliegen, welche 
nach Art. 151 die Verhaftung rechtfertigen würden. 
Eben so kann er, wenn die Bedingungen zu einem Vorführungsbefehle vorhanden sind 
und der Aufenthalt des Angeschuldigten unbekannt, oder der letztere sonst abwesend ist, die 
Behörden solcher Orte, wo sich der Angeschuldigte muthmaßlich aufhält, oder wohin er 
sich muthmaßlich begeben wird, um dessen vorläufige Festnehmung angehen. 
Art. 141. 
Bei Aufruhr, Landfriedensbruch und anderen Störungen der öffentlichen Ruhe ist der 
Untersuchungsrichter befugt, wenn die Schuldigen nicht alsbald ausgemittelt werden können, 
ohne vorgängige Vorladung gegen alle diejenigen einen Vorführungsbefehl zu erlassen, 
welche dem Vorgange beigewohnt haben und von dem Verdachte der Theilnahme nicht 
völlig frei sind. 
Art. 142. 
Besondere Bestimmung. 
Begiebt sich der Untersuchungsrichter nach Verübung einer strafbaren That an Ort 
und Stelle, um erkundigungsweise eine unbestimmte Zahl von Personen abzuhören, so 
kann er jedem, in Betreff dessen er es für angemessen findet, befehlen, daß er während der 
nächsten vier und zwanzig Stunden in seiner Wohnung bleibe oder sich wenigstens nicht 
außerhalb des Orts begebe, und, wo er im Orte anzutreffen sei, anzeige. 
Wer diesem Befehle zuwider handelt, kann von dem Untersuchungsrichter mit einer 
Gefängnißstrafe bis zu einer Woche oder mit einer Geldbuße bis zu fünf und zwanzig 
Thalern belegt werden. 
Gegen die Auferlegung der Strafe kann Beschwerde eingewendet werden, welcher auf 
schiebende Kraft beizulegen ist. 
Der Richter kann auch auf die im Abs. 1 gedachte Zeit die einstweilige Verwahrung 
der abzuhörenden Personen verfügen, wenn zu besorgen ist, daß dieselben dem Befehle 
nicht Folge leisten oder sich über ihre Aussagen besprechen werden. 
Art. 143. 
Nacheile. 
Der Untersuchungsrichter kann den flüchtig gewordenen Angeschuldigten durch Diener 
des Gerichts oder auch, nach Befinden, durch andere Personen und selbst durch den Ver- 
letzten, verfolgen lassen. Die Nacheilenden sind nicht auf den Bezirk des Untersuchungs- 
gerichts beschränkt, haben jedoch, wenn sie den Verfolgten in einem anderen Gerichtsbezirke 
betreffen und fortführen, hiervon gleichzeitig das dasige Gericht oder einen mit der Polizei- 
verwaltung beauftragten Beamten des Orts behufs der Benachrichtigung des Ersteren in 
Kenntniß zu setzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.