(368 )
einstweilige Verwahrung eines Verdächtigen verfügen, wenn Umstände vorliegen, welche
nach Art. 151 die Verhaftung rechtfertigen würden.
Eben so kann er, wenn die Bedingungen zu einem Vorführungsbefehle vorhanden sind
und der Aufenthalt des Angeschuldigten unbekannt, oder der letztere sonst abwesend ist, die
Behörden solcher Orte, wo sich der Angeschuldigte muthmaßlich aufhält, oder wohin er
sich muthmaßlich begeben wird, um dessen vorläufige Festnehmung angehen.
Art. 141.
Bei Aufruhr, Landfriedensbruch und anderen Störungen der öffentlichen Ruhe ist der
Untersuchungsrichter befugt, wenn die Schuldigen nicht alsbald ausgemittelt werden können,
ohne vorgängige Vorladung gegen alle diejenigen einen Vorführungsbefehl zu erlassen,
welche dem Vorgange beigewohnt haben und von dem Verdachte der Theilnahme nicht
völlig frei sind.
Art. 142.
Besondere Bestimmung.
Begiebt sich der Untersuchungsrichter nach Verübung einer strafbaren That an Ort
und Stelle, um erkundigungsweise eine unbestimmte Zahl von Personen abzuhören, so
kann er jedem, in Betreff dessen er es für angemessen findet, befehlen, daß er während der
nächsten vier und zwanzig Stunden in seiner Wohnung bleibe oder sich wenigstens nicht
außerhalb des Orts begebe, und, wo er im Orte anzutreffen sei, anzeige.
Wer diesem Befehle zuwider handelt, kann von dem Untersuchungsrichter mit einer
Gefängnißstrafe bis zu einer Woche oder mit einer Geldbuße bis zu fünf und zwanzig
Thalern belegt werden.
Gegen die Auferlegung der Strafe kann Beschwerde eingewendet werden, welcher auf
schiebende Kraft beizulegen ist.
Der Richter kann auch auf die im Abs. 1 gedachte Zeit die einstweilige Verwahrung
der abzuhörenden Personen verfügen, wenn zu besorgen ist, daß dieselben dem Befehle
nicht Folge leisten oder sich über ihre Aussagen besprechen werden.
Art. 143.
Nacheile.
Der Untersuchungsrichter kann den flüchtig gewordenen Angeschuldigten durch Diener
des Gerichts oder auch, nach Befinden, durch andere Personen und selbst durch den Ver-
letzten, verfolgen lassen. Die Nacheilenden sind nicht auf den Bezirk des Untersuchungs-
gerichts beschränkt, haben jedoch, wenn sie den Verfolgten in einem anderen Gerichtsbezirke
betreffen und fortführen, hiervon gleichzeitig das dasige Gericht oder einen mit der Polizei-
verwaltung beauftragten Beamten des Orts behufs der Benachrichtigung des Ersteren in
Kenntniß zu setzen.