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Art. 144.
Oeffentliche Vorladung.
Ferner ist der Untersuchungsrichter befugt, wenn der Aufenthalt eines Angeschuldigten
unbekannt ist, oder derselbe sich auf flüchtigem Fuße befindet, oder wenn die ausländische
Behörde, in deren Bezirke er sich aufhält, die Behändigung der Ladung verweigert, eine
öffentliche Vorladung zu erlassen.
Dieselbe ist am Gerichtsbrete anzuschlagen und in die Leipziger Zeitung einzurücken.
Sie kann aber, nach Befinden, auch noch in andere inländische und überdieß in ein oder
mehrere ausländische öffentliche Blätter eingerückt werden.
Die öffentliche Vorladung muß eine den Umständen angemessene Frist und die Angabe
enthalten, daß der Angeschuldigte sich wegen einer gegen ihn erstatteten Anzeige verantworten
solle. Auch kann sie, wenn ein Verbrechen der im Art. 145 gedachten Art vorliegt, mit
der Verwarnung versehen sein, daß der Angeschuldigte im Falle des Außenbleibens die
steckbriefliche Verfolgung zu gewärtigen habe.
Die Benennung des dem Vorgeladenen beigemessenen Verbrechens in der Vorladung
ist nicht erforderlich.
Art. 145.
Steckbrief.
Ist Jemand eines mit Arbeitshaus- oder einer höheren Strafe bedrohten Verbrechens
oder eines der in den Capiteln 1, II des besonderen Theils des Strafgesetzbuchs aufgeführ—
ten Verbrechen, selbst wenn dasselbe nur mit Gefängnißstrafe bedroht ist, glaubhaft beschul—
digt und in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsorte nicht aufgefunden worden, auch den Um—
ständen nach anzunehmen, daß er sich der Untersuchung habe entziehen wollen, oder hat der
eines solchen Verbrechens Angeschuldigte seiner Verhaftung oder hat der Angeschuldigte,
ohne Unterschied des Verbrechens, der bereits angelegten Haft durch die Flucht sich ent—
zogen, so kann der Richter durch ein offenes, in die Leipziger Zeitung, auch nach Befinden
noch in andere öffentliche Blätter, wie im Art. 144, Abs. 2 bestimmt ist, einzurückendes
allgemeines Ersuchen die Behörden auffordern, den Angeschuldigten festzunehmen, und an
das Untersuchungsgericht abzuliefern oder mittels Zwangspasses an dasselbe zu weisen.
Die Schlußbestimmung des Art. 139 leidet auch hier Anwendung.
Art. 146.
Beschlagnahme des Vermögens.
Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Vermögen eines Angeschuldigten,
gegen welchen nach Art. 145 ein Steckbrief erlassen worden ist, behufs der Bewirkung
seiner Gestellung mit Beschlag belegt werden. Das im Bezirke des Untersuchungsgerichts
befindliche bewegliche Vermögen des Angeschuldigten, mit Ausnahme der außenstehenden
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