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Art. 164.
Besondere Bestimmungen.
Ist der Angeschuldigte der deutschen Sprache nicht kundig, so soll die Vernehmung
mit Zuziehung eines der fremden Sprache kundigen Dollmetschers geschehen.
Hierbei sind die Fragen des Gerichts sowohl als die Antworten des Angeschuldigten
von dem Dollmetscher in der fremden Sprache und von dem Protocollführer in der deut—
schen Sprache niederzuschreiben. Der Dollmetscher hat die Niederschrift dem Angeschul—
digten behufs der Genehmigung vorzulesen oder vorzulegen. Ist der Dollmetscher jedoch
des Schreibens in der fremden Sprache nicht kundig, so hat er das von dem Gerichte auf—
genommene Protocoll dem Angeschuldigten behufs der Genehmigung in die fremde Sprache
zu übersetzen.
Der Vernommene kann jedoch auch seine Antworten in der Ursprache selbst niederschreiben
und zu dem gerichtlichen Protocolle übergeben, in welchem Falle der Dollmetscher etwaige
Abweichungen des Niedergeschriebenen von den ihm mündlich gemachten Mittheilungen
dem Gerichte sofort anzuzeigen hat.
Das gerichtliche Protocoll ist dem Dollmetscher zur Genehmigung vorzulesen, beziehend—
lich vorzulegen.
Art. 165.
Personen, welche der Rede mächtig sind, denen der Richter aber nur durch die Schrift
sich verständlich machen kann, sind die Fragen schriftlich vorzulegen; Personen, welche
schreiben können und des Gehörs mächtig sind, aber nicht sprechen können, sind mit schrift—
lichen Antworten zu hören, und Personen, welche weder der Sprache noch des Gehörs
mächtig sind, aber lesen und schreiben können, sind die Fragen des Richters schriftlich und
zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen.
Bei Personen, die nur durch Zeichen sich verständlich machen können oder denen die
Frage nur durch Zeichen verständlich gemacht werden kann, ist ein der Zeichensprache kun—
diger Dollmetscher beizuziehen. Bei Antworten, welche der Befragte durch allgemein ver—
ständliche Zeichen giebt, bedarf es der Vermittelung eines Dollmetschers nicht.
Ueber die Art der Befragung, den Gang und die Ergebnisse des Verhörs ist nach
Maaßgabe der Art. 130, 131 ein Protocoll aufzunehmen.
Dasselbe ist dem Vernommenen, wenn er des Gehörs nicht mächtig ist, jedoch lesen
kann, behufs der Genehmigung und Unterzeichnung zum Durchlesen vorzulegen. Ist auch
das letztere nicht möglich, so ist wegen Genehmigung des Protocolls durch den beizuziehenden
Dollmetscher der Vorschrift des Schlußsatzes im Art. 164 nachzugehen.