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Art 166.
Wegen Wahl und Vereidung des Dollmetschers gilt dasselbe, was deshalb in
Art. 175, 176 bezüglich der Sachverständigen angeordnet ist.
Uebrigens ist in den in Art. 164 und Art. 165 erwähnten Fällen eine Urkunds—
person zuzuziehen, dafern nicht die Zuziehung mit Verzug und dieser mit Gefahr ver—
bunden ist.
Art. 167.
Zeit der Vornahme des Verhörs.
Die Vernehmung eines Angeschuldigten, welcher auf ergangene Vorladung erschienen
ist, ist unverweilt zu bewirken. Ein vorgeführter, sowie ein in Verwahrung genommener
und an das Gericht abgegebener Angeschuldigter ist an dem Tage der Vorführung oder
Abgabe, längstens aber am nächsten Werktage und im Falle des Art. 141 längstens binnen
drei Tagen, von seiner Verwahrung oder von seiner Abgabe an das Gericht an gerechnet,
zu vernehmen.
Art. 168.
Innere Einrichtung des Verhörs.
Der Richter hat bei der ersten Vernehmung den Angeschuldigten zu einer wahrhaften
Aussage unter Vorhalt seiner Pflicht, die Wahrheit vor Gericht anzugeben, aufzufordern,
auch ihm nach Befinden bemerklich zu machen, daß er durch wahrheitswidrige Angaben die
Untersuchung zu seinem Schaden erschwere und sich selbst benachtheilige. Der Richter kann
auch bei späteren Vernehmungen diese Aufforderung und Bedeutung wiederholen.
Nicht minder hat der Richter dem Angeschuldigten die strafbare Handlung, deren er
beschuldigt ist, zu bezeichnen und ihn aufzufordern, sich über die den Gegenstand der An-
schuldigung bildenden Thatsachen in einer zusammenhängenden verständlichen Erzählung zu
erklären. Die weitere Befragung des Angeschuldigten ist auf die Ergänzung der Erzähl-
ung, auf die Entfernung etwaiger Dunkelheiten und Beseitigung von Widersprüchen, in
denen seine Angaben unter sich over mit anderen erhobenen Thatsachen stehen, zu richten,
und es ist hierbei dafür Sorge zu tragen, daß im Laufe der Voruntersuchung der Ange-
schuldigte die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe erfahre und dadurch ausreichende
Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung erhalte.
Art. 169.
# Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse.
Der Richter hat den Angeschuldigten auch über dessen persönliche Verhältnisse, soweit
sie für die Beurtheilung ver Sache nöthig und nicht bereits actenkundig sind, insbe-
sondere ob und weshalb er schon in Untersuchung sich befunden und Strafe erlitten habe,
zu befragen und für die Herbeischaffung ver etwa erforderlichen Bescheinigungen besorgt
zu sein.
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