Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Dem Ermessen des Richters bleibt anheimgestellt, ob er bei der ersten oder einer 
späteren Vernehmung diese Befragung bewirken will. 
Art. 170. 
Fragstellung. 
Die an den Angeschuldigten zu richtenden Fragen sind bestimmt und deutlich, insonder— 
heit so zu fassen, daß sie nicht auf verschiedene Umstände zugleich sich beziehen und der 
Vernommene zu erkennen im Stande ist, was er mit der Beantwortung derselben bejahe 
oder verneine. Auch ist die Stellung solcher Fragen zu vermeiden, in welchen eine von 
dem Angeschuldigten geleugnete oder doch wenigstens nicht zugestandene Thatsache als be— 
reits zugestanden angenommen wird. 
Art. 171. 
Unstatthaftigkeit von Zwangsmaaßregeln. 
Der Richter darf, um den Angeschuldigten zu Geständnissen oder anderen Angaben zu 
bewegen, weder Versprechungen, Vorspiegelungen oder Drohungen, noch körperlichen Zwang 
anwenden oder anwenden lassen. 
Derartige Mittel sind auch dann nicht zulässig, wenn der Angeschuldigte überhaupt 
oder in einzelnen Fällen sich weigert, zu antworten, oder sich taub, stumm, wahnsinnig, 
blödsinnig oder krank stellt, obwohl der Untersuchungsrichter nach seinen eigenen Wahrnehm- 
ungen oder nach den sonst hierüber angestellten Erörterungen von der Verstellung über- 
zeugt ist. Vielmehr ist solchenfalls dem Angeschuldigten ernstlich vorzuhalten, daß seines 
Schweigens ungeachtet die Untersuchung ihren Fortgang nehmen werde, sein Verhalten 
aber die Untersuchung zu seinem eigenen Schaden verlängern, einen nachtheiligen Einfluß 
auf die künftige Beurtheilung seiner Schuld ausüben, auch möglicherweise den Verlust 
etwaiger Vertheidigungsgründe herbeiführen könne. 
Ist diese Vermahnung fruchtlos geblieben, so kann der Richter denselben in Unter- 
suchungshaft nehmen. 
Art. 172. 
Gegenüberstellung. 
Weichen die Angaben des Angeschuldigten von den Aussagen Mitschuldiger oder den 
Angaben des Verletzten oder eines Zeugen ab, so kann der Richter eine Gegenüberstellung 
vornehmen. Dieß soll jedoch in der Regel nur dann geschehen, wenn die Gegenüberstell- 
ung nicht ohne Nachtheil bis zur Hauptverhandlung verschoben werden kann, insbesondere 
wenn es um die nöthige Herstellung der Identität der Person des Angeschuldigten oder 
einer anderen Person sich handelt. 
Falls nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, sind auf einmal nur zwei 
Personen einander gegenüberzustellen.
	        
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