Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Das Verhör bei der Gegenüberstellung ist so einzurichten, daß die einander gegen— 
übergestellten Personen über jeden einzelnen Umstand, über welchen ihre Aussagen sich 
widersprechen, besonders gegen einander gehört und die beiderseitigen Antworten in eben 
derselben Ordnung zu Protocoll genommen werden. 
Befinden sich Personen, welche anderen gegenüber zu stellen sind, unter verschiedenen 
Gerichten, so ist das betreffende Gericht um ihre Gestellung oder, nach dem Ermessen des 
Untersuchungsrichters, um Vornahme der Gegenüberstellung zu ersuchen. Es kann aber 
auch der Untersuchungsrichter nach Befinden, unter Benachrichtigung des bezüglichen Ge— 
richts (Art. 119, Abs. 2), die Gegenüberstellung in dem fremden Gerichtsbezirke selbst vor— 
nehmen. 
Viertes Capitel. 
Von der Beaugenscheinigung und den Sachverständigen. 
Art. 173. 
Augenschein. 
Beaugenscheinigung ist vorzunehmen, so oft ein für die Untersuchung erheblicher Um— 
stand dadurch aufgeklärt werden kann. Es bedarf jedoch derselben nicht, wenn die Auf— 
klärung auf andere weniger aufhältliche Weise erlangt werden kann. Ueber den Befund 
ist ein Protocoll aufzunehmen und bei Untersuchung von Oertlichkeiten, soweit nöthig, ein 
Riß oder eine Handzeichnung zu den Acten zu bringen. 
Bei einer Leichenschau, einer Leichenöffnung und einer Ortsbesichtigung, wenn es sich 
bei letzterer um Feststellung vergänglicher Spuren des Verbrechens handelt, sind zwei 
Urkundspersonen beizuziehen. 
Mit minder wichtigen Ortsbesichtigungen und Beaugenscheinigungen kann eine bei 
dem Gerichte in Pflicht stehende Person beauftragt werden. Diese letztere hat jedoch 
jedenfalls zwei Urkundspersonen beizuziehen. 
Art. 174. 
Sachverständige. 
In Fällen, wo zur Erforschung der Wahrheit eine besondere, außer dem Kreise der be- 
rufsmäßigen oder allgemeinen Kenntniß des Richters liegende Wissenschaft oder Kunst 
oder Gewerbskenntniß erforderlich ist, sind Sachverständige als Beistände des Richters 
zuzuziehen. 
Es genügt, insoweit nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt ist (Art. 189), ein 
Sachverständiger. 
Wird die körperliche Besichtigung einer Frauensperson wegen einer ihr beigemessenen
	        
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