Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(381) 
Ausnahme erheischen. Auch bedarf es der Gegenwart des Richters nicht in den in Art. 
185, 186, 187, 194, 195 bemerkten Fällen, sowie überhaupt dann nicht, wenn es sich 
nur um ein sachverständiges Urtheil handelt oder wenn die erforderlichen Wahrnehmungen 
nur durch fortgesetzte Beobachtung oder länger dauernde Versuche von Seiten des Sach— 
verständigen gemacht werden können. 
In den Fällen, in welchen die Untersuchung des Sachverständigen die zu untersuchen— 
den Gegenstände zerstört oder verändert, soll ihm, wo möglich, nur ein Theil derselben zu 
seinen Versuchen überlassen, das übrige aber unter amtlichem Verschlusse so lange, als die 
Nothwendigkeit einer zweiten Untersuchung nicht ausgeschlossen ist, zurückbehalten werden. 
Art. 178. 
Leitung derselben. 
Der Untersuchungsrichter bezeichnet die Gegenstände, auf welche der Sachverständige 
seine Beobachtung zu richten hat, und stellt die Fragen, deren gutachtliche Beantwortung 
er für erforderlich hält. Er kann, wenn er es für zweckmäßig erachtet, den Angeschuldigten, 
sowie den Verletzten und einzelne Zeugen bei dem Augenscheine und der Besichtigung 
beiziehen. 
Art. 179. 
Vorbereitung des Gutachtens. 
Der Untersuchungsrichter hat, wenn ihm der Fall dazu geeignet erscheint, dem Sach— 
verständigen entweder von amtswegen oder auf dessen Antrag die Untersuchungsacten zur 
Einsicht vorzulegen oder Auszüge aus solchen mitzutheilen. 
Auch hat der Richter nach Befinden dem Sachverständigen auf dessen Verlangen durch 
Vernehmung des Verdächtigen oder durch Befragung von Zeugen über bestimmte, für das 
abzugebende Gutachten erhebliche Punkte weitere Aufklärung zu verschaffen. 
Der Richter kann den Sachverständigen zu dieser Vernehmung und Befragung hin— 
zuziehen. 
Der Sachverständige kann außer den ihm vorgelegten Fragen noch andere Fragen 
in den Kreis seiner Prüfung ziehen, wenn er dieselben nach seiner Wissenschaft oder Kunst 
oder seinem Gewerbe für den vorliegenden Fall für erheblich erachtet; er hat jedoch sich 
jedes Ausspruchs über Dasjenige zu enthalten, was außer dem Kreise seiner berufsmäßigen 
Beurtheilung liegt. 
Art. 180. 
Gutachten des Sachperständigen. 
Der Sachverständige hat sein Gutachten entweder sogleich zum Beaugenscheinigungs- 
protocolle zu geben oder, namentlich in wichtigeren Fällen, mittels besonderer schriftlicher 
Ausführung binnen einer ihm vom Richter zu verstattenden Frist zu den Acten einzureichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.