Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(391 ) 
Art. 215. 
Vorladung der Zeugen. 
Die Vorladung eines Zeugen geschieht, nach dem Ermessen des Untersuchungsrichters, 
schriftlich oder mündlich. 
Wegen Form, Inhalt und Behändigung der Vorladung gelten die Bestimmungen im 
Art. 137. Die Vorladung braucht jedoch den Gegenstand der Untersuchung und der 
Befragung nicht anzugeben. Die der schriftlichen Vorladung beizufügende Verwarnung 
ist darauf zu richten, daß der Zeuge bei einer namhaft zu machenden Geldbuße bis zu 
zehn Thalern vor Gericht zur bestimmten Zeit zu erscheinen, im Falle seines unentschul- 
digten Außenbleibens aber zu gewärtigen habe, daß er unter erhöhter Geldstrafe werde 
anderweit vorgeladen, nach Befinden auch zum Behufe der Abhörung vor Gericht vorge- 
führt und zur Abstattung der durch sein Außenbleiben verursachten Kosten angehalten 
werden. 
Im Falle des Außenbleibens hat der Richter den Zeugen, dafern derselbe nicht 
genügend entschuldigt ist, nunmehr unter erhöhter Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern vor- 
zuladen oder, nach seinem Ermessen, zwangsweise vor das Gericht vorführen zu lassen. 
Zeugen, welche durch Krankheit over Gebrechlichkeit vor Gericht zu erscheinen ver- 
hindert sind, werden in ihrer Wohnung abgehört, und es ist hiernach die richterliche Ver- 
fügung entsprechend einzurichten. 
Art. 216. 
Befindet sich ver Zeuge außerhalb der Grenzen des Untersuchungsgerichts, so hat der 
Untersuchungsrichter das Gericht des Zeugen um dessen Abhörung, unter Angabe des 
Gegenstandes derselben, zu ersuchen oder den Zeugen, wenn es ohne besondere Belästigung 
desselben geschehen kann, oder wenn das Interesse der Untersuchung solches erfordert, zur 
Abhörung vor dem Untersuchungsgerichte vorzuladen, solchenfalls aber das Gericht des 
Zeugen von der Vorladung zu benachrichtigen. 
Der Mangel dieser Benachrichtigung ist jedoch als ein Nichtigkeitsgrund nicht anzusehen. 
Art. 217. 
Verfahren bei Verweigerung des Zeugnisses. 
Der Untersuchungsrichter kann, wenn dringende Vermuthung entsteht, daß der Zeuge 
seiner Verpflichtung zur Zeugnißablegung sich entziehen werde, sowie in anderen dringenden 
Fällen, sofort einen Vorführungsbefehl erlassen, auch in dem ersteren Falle den Zeugen, 
so lange es der Zweck der Untersuchung erfordert, in Sicherheitshaft nehmen. 
Art. 21 8. 
Bei unbegründeter Weigerung, das verlangte Zeugniß abzulegen, kann der Unter- 
suchungsrichter den Zeugen durch Geldbuße, welche den Betrag von fünfzig Thalern nicht 
1525. 59
	        
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