Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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auf Erstattung von Anzeigen oder Aussagen gerichtet, so genügt, dafern die Aussage eine 
in dem amtlichen Berufe des Zeugen gemachte Wahrnehmung betrifft, die Verweisung auf 
den geleisteten Amtseid. 
Bei unbegründeter Weigerung des Zeugen, den Eid zu leisten, kann gegen ihn das 
im Art. 218 geordnete Verfahren angewendet werden. 
Art. 225. 
Nur als Zeugen zur Auskunftsertheilung können befragt, sonach aber nicht vereidet 
werden: 
1) Personen, welche ihre Gedanken weder mündlich noch schriftlich, sondern nur durch 
Zeichen auszudrücken vermögen, oder des vollen Gebrauchs der Vernunft ent- 
behren, 
2) Personen, welche wegen eines der in Art. 221, 222, 223 des Strafgesetzbuchs 
erwähnten Verbrechen in Untersuchung sich befinden oder verurtheilt sind, 
3) Personen, welche das achtzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. 
Dagegen ist es bei der Vereidung eidesmündiger Personen ohne Einfluß, in welchem 
Alter sie standen, als sie die Wahrnehmung machten, über welche sie aussagen. 
Art. 226. 
Die Vereidung des Zeugen erfolgt, wenn eine solche in der Voruntersuchung vorge- 
nommen wird, nach Erstattung seiner Aussage in Gemäßheit der im Anhange unter Nol. I. 
ersichtlichen Formel. Zuvor ist ihm jedoch die Aussage nochmals vorzuhalten und er vor 
Begehung eines Meineides zu verwarnen. Diese Verwarnung ist auch mit der im Art. 
224, Absatz 3 erwähnten Verweisung auf den Amtseid zu verbinden. 
Gleiches Verfahren ist bei der Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zu beobachten. 
Bekennern des christlichen Glaubens, bei welchen nach ihrem Glaubensbekenntnisse und 
nach den Gesetzen eine gewisse Bekräftigung statt des Eides gilt, wird diese statt des Eides 
abgenommen. 
Art. 227. 
Die Eidesleistung erfolgt mündlich. 
Schriftliche Leistung ist nur bei stummen und taubstummen Personen zulässig, die des 
Lesens und Schreibens kundig sind. Sie lesen die Eidesformel, schreiben darunter: „ge- 
lesen, verstanden und als richtig versichert“ und unterzeichnen ihren Namen. 
Ist der, welcher schwören soll, der deutschen Sprache nicht mächtig, so ist ein vereldeter 
Dollmetscher zuzuziehen, welcher die Eidesformel in der Sprache dessen, welcher schwört, 
zu den Acten zu geben hat.
	        
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