Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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hierzu anzuberaumenden Sitzung zunächst den auf Grund der Acten zu erstattenden Vor— 
trag eines seiner Mitglieder über den Sachstand und sodann den Staatsanwalt mit seinen 
Anträgen und Ausführungen (vergl. Art. 28). 
Es entscheidet hierauf mittels Erkenntnisses, ob die Untersuchung fortzustellen und der 
Angeschuldigte zur Hauptverhandlung zu verweisen, oder ob die Untersuchung einzustellen sei. 
Ueber die Berathung und erfolgte Beschlußfassung ist ein Protocoll aufzunehmen und 
von sämmtlichen Richtern zu unterzeichnen. Die Ansichten und Abstimmungen der ein— 
zelnen Richter, sowie die Stimmenzahl, mit welcher der Beschluß gefaßt worden ist, sind 
jedoch in demselben nicht anzugeben. 
Der Staatsanwalt und der Angeklagte können die Vorlegung des Protocolls zur 
Einsichtsnahme verlangen. 6 
Das Erkenntniß ist dem Angeschuldigten durch den Untersuchungsrichter bekannt zu 
machen. 
Art. 234. 
Wirkung früherer Entscheidung des Oberappellarionsgerichts. 
Hat das Oberappellationsgericht über die rechtliche Natur der angezeigten Handlung 
bereits entschieden, so ist das Bezirksgericht an diese Entscheidung gebunden, insoweit es 
nicht der Meinung ist, daß die thatsächliche Unterlage dieser Entscheidung durch die späteren 
Ergebnisse der Untersuchung abgeändert worden sei. 
Nrt. 235. 
Erkenntniß auf Einftellung. 
Auf Einstellung der Untersuchung ist zu erkennen, wenn die weitere Verfolgung als 
rechtlich unzulässig erscheint (d. h. die angezeigte Handlung an sich nicht strafbar oder ihre 
Strafbarkeit rechtlich ausgeschlossen oder bereits getilgt, oder der Antrag von einem hierzu 
nicht Berechtigten gestellt worden), oder wenn ein genügender Entlastungsbeweis vorliegt, 
oder wenn die erlangten Beweise so ungenügend sind, daß voragussichtlich die Abhaltung 
der Hauptverhandlung nutzlos sein würde. 
Das Bezirksgericht hat zugleich über die Kosten des zeitherigen Verfahrens zu erkennen. 
Die Vorschriften des Art. 126 sind hier gleichfalls anzuwenden. 
Art. 236. 
Erkenntniß auf Fortstellung. 
Ist kein Grund zur Einstellung der Untersuchung vorhanden, so ist auf Fortstellung 
derselben mittels Verweisung des Angeschuldigten zur Hauptverhandlung zu erkennen. 
Die Hauptverhandlung findet bei dem Bezirksgerichte Statt, welches die Vorunter- 
suchung geführt hat. 
Sollte jedoch die dem Angeschuldigten beigemessene Handlung, wegen deren die Unter-
	        
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