Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(401) 
Art. 245. 
Richtung der Entscheidung. 
Erachtet das Oberappellationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde für begründet, so hat 
es auszusprechen, inwieweit das Verfahren oder die Entscheidung für nichtig zu achten sei, 
und demgemäß nach der Richtung der Beschwerde die angefochtene Entscheidung und be— 
ziehendlich das derselben zum Grunde liegende Verfahren ganz oder theilweise aufzuheben. 
Art. 246. 
Besondere Bestimmungen. 
Auf Aufhebung des Erkenntnisses wegen Verletzung einer wesentlichen Form oder 
wegen Unzuständigkeit kann nur dann erkannt werden, wenn die Verletzung dieser Form, 
beziehendlich die Unzuständigkeit als Beschwerdepunkte aufgestellt worden. (Vergl. Art. 88, 
Absatz 1) 
Dagegen ist das Oberappellationsgericht im Uebrigen in dem Umfange und in der 
Richtung seiner Entscheidung nicht beschränkt, gleichviel von wem und aus welchen Gründen 
die Nichtigkeitsbeschwerde eingewendet worden war. Insbesondere hat dasselbe auch, ohne 
daß die Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich darauf gerichtet worden, die Rechtsansicht, von 
welcher das Erkenntniß des Bezirksgerichts ausgegangen ist, zu prüfen und kann demgemäß 
auch ohne dießfallsigen Antrag sowohl eine andere, gleich schwere oder minder schwere oder 
selbst schwerere Strafbestimmung für anwendbar als auch den Strafantrag selbst für recht— 
lich unzulässig erklären. 
Es kann jedoch auf eingewendete Nichtigkeitsbeschwerde das Verweisungserkenntniß 
nicht deshalb abändern, weil es die Ergebnisse der Untersuchung nicht für ausreichend zur 
Fortstellung derselben erachtet. 
Art. 247. 
Ist die Nichtigkeitsbeschwerde von einem oder einigen unter mehreren Angeschuldigten 
erhoben worden, so hat das Oberappellationsgericht, wenn es sie für begründet erachtet, 
zu prüfen, ob auch in Betreff der übrigen Angeschuldigten, wenn sie dieselbe Beschwerde 
erhoben hätten, eine ihnen günstige Entscheidung zu ertheilen gewesen wäre und, bejahenden 
Falls, auch zu deren Gunsten, gleich als ob fie selbst die Beschwerde mit erhoben hätten, 
das Nöthige zu erkennen. 
Dasselbe gilt von einer Seiten der Staatsanwaltschaft zu Gunsten eines von mehreren 
Angeschuldigten eingewendeten Nichtigkeitsbeschwerde. (Art. 20, Abs. 1) 
Art. 248. 
Entscheidung des Oberappellationsgerichts. 
Das Oberappellationsgericht hat, wenn es die Beschwerde für begründet erachtet, im 
Falle des Art. 242. 
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