Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(408 ) 
Art. 267. 
Vorladung. 
Der Vorsitzende setzt von dem anberaumten Tage den Staatsanwalt schriftlich in 
Kenntniß. Er erläßt die Vorladung zur Hauptverhandlung an den Angeklagten und den 
Vertheidiger, sowie an die für die Hauptverhandlung bestimmten Zeugen und Sachverstän- 
digen. Ist jedoch der Angeklagte verhaftet, so genügt eine mündliche Eröffnung. 
Von der Vorladung solcher Zeugen und Sachverständigen, welche sich außer Landes 
befinden, kann abgesehen werden, wenn dieselbe mit einem den Verhältnissen nicht ent- 
sprechenden Zeitaufwande verbunden sein würde, oder wenn das Erscheinen derselben nicht 
zu erwarten ist. (Vergl. noch Art. 289 Schlußs.) 
Wo ein Privatankläger aufgetreten ist (Art. 252), ist auch an diesen eine Vorladung 
zu erlassen. 
Die Vorladungen zur Hauptverhandlung geschehen schriftlich. Nur Vorladungen, 
welche im Laufe der Hauptverhandlung selbst verfügt werden, können auch mündlich erfolgen. 
Der Vorzuladende ist in der an ihn ergehenden Ladung auf die gesetzlichen Nachtheile 
seines Außenbleibens (Art. 317 fg.) aufmerksam zu machen. Die Vernachlässigung dieser 
Vorschrift macht jedoch die Ladung nicht ungültig. Die Behändigung der Ladung an den 
Angeklagten, an die Zeugen und Sachverständigen erfolgt nach Maaßgabe der bürgerlichen 
Proceßgesetze. 
Zwischen der Behändigung der Ladung, beziehendlich der Eröffnung an den Ange- 
klagten, sowie zwischen der Benachrichtigung des Staagtsanwalts von dem Tage der Haupt- 
verhandlung und diesem letzteren muß ein Zeitraum von mindestens einer Woche innen 
liegen, insofern nicht mit Zustimmung des Staatsanwalts und des Angeklagten ein kürzerer 
Zeitraum für hinlänglich erachtet wird. 
Nur eine gehörig erlassene und gehörig behändigte Ladung zieht die gesetzlichen Nach- 
theile des Versäumnisses nach sich. 
Erscheint aber der Vorgeladene in der Hauptverhandlung, obwohl die Zeitdauer 
zwischen der Sitzung und der Behändigung der obigen Vorschrift, oder die Behändigung 
der gesetzlichen Vorschrift nicht entspricht, so ist dieser Mangel für erledigt anzusehen. 
Dasselbe gilt in Betreff der Benachrichtigung des Staatsanwalts und der für dieselbe 
bestimmten Zeit, sowie in Betreff der Eröffnung an den verhafteten Angeklagten, wenn, 
soviel letzteren anlangt, dieser bei seiner Vorführung in die Verhandlung keinen Einwand 
erhebt. 
Der Sitzungstag und der Betreff der zu verhandelnden Sache wird durch Anschlag 
am Gerichtsbrete zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Die Unterlassung des Anschlags be- 
gründet jedoch keine Nichtigkeit der Verhandlung.
	        
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