Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Der Vorsitzende kann, wenn er es für nöthig erachtet, auch frühere Untersuchungshand- 
lungen, insbesondere Befragungen einzelner Zeugen oder des Angeklagten durch den Un- 
tersuchungsrichter oder ein anderes Mitglied des Gerichts oder durch das Gericht des Wohn- 
orts nochmals vornehmen lassen. 
Es leiden in diesem Falle die obigen Bestimmungen gleichfalls Anwendung. 
Art. 270. 
Besondere Bestimmung. 
Diejenigen Personen, welchen das Gesetz gestattet, das Zeugniß abzulehnen, können 
das Erscheinen in der Hauptverhandlung selbst dann verweigern, wenn sie sich während der 
Voruntersuchung haben abhören lassen. 
Sie sind in der an sie zu erlassenden Vorladung auf dieses Befugniß aufmerksam zu 
machen. 
Diese Bestimmungen leiden jedoch auf die im Art. 2 1 3, Abs. 1 erwähnten Personen 
keine Anwendung, wenn derjenige, dem sie zur Geheimhaltung verpflichtet sind, ihre Ab- 
hörung verlangt. 
Art. 271. 
Vertagung. 
Weist der Angeklagte nach, daß er wegen Krankheit oder aus einer sonstigen unab- 
wendbaren Ursache nicht erscheinen kann, so ist die Hauptverhandlung in Betreff seiner zu 
vertagen, vorbehältlich der Bestimmung im Art. 266, Abs. 3 rücksichtlich der etwaigen 
übrigen Angeklagten und vorbehältlich der Bestimmungen in Art. 317, 318, 331, welche 
hier gleichfalls Anwendung leiden. 
Ist ein Zeuge oder Sachverständiger abgehalten, zu erscheinen, so hat das Gericht, nach 
vorherigem Gehöre des Staatsanwalts und des Angeklagten, zu entscheiden, ob dessenun- 
geachtet mit der Hauptverhandlung zu verfahren und bei derselben seine bereits erstatteten 
Aussagen nur vorgelesen werden sollen, oder ob die Hauptverhandlung zu vertagen sei. 
Im letzteren Falle ist der Vorschrift des Art. 331 nachzugehen. 
Unabweisbare Verhinderungen des Vertheidigers ziehen nur dann eine Vertagung nach 
sich, wenn sie dem Angeklagten oder dem Gerichte so spät bekannt wurden, daß für die Ver- 
theidigung nicht mehr in genügender Weise gesorgt werden kann und entweder die Verthei- 
digung nach Art. 38 eine nothwendige ist, oder, nach dem Ermessen des Gerichts, der An- 
trag des Angeklagten auf Beiziehung eines Vertheidigers durch die Sachlage gerechtfertigt 
wird. (Vergl. noch Art. 320, 330) 
Art. 272. 
Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde. 
Wird behauptet, daß die Vorbereitung der Hauptverhandlung an einer Nichtigkeit leide,
	        
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