Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Art. 290. 
Sachverständige. 
Was in den Art. 282, Abs. 1, Art. 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289 
bezüglich der Zeugen vorgeschrieben ist, gilt auch von den Sachverständigen. Nicht minder 
leiden die Vorschriften des Art. 175, Abs. 2, 3, sowie des Art. 179, Abs. 2, 4 hier 
Anwendung. 
Es können jedoch, nach dem Ermessen des Vorsitzenden, die Sachverständigen bereits 
früher, als die Reihe der Abhörung sie trifft, und selbst schon bei Beginn der Verhandlung 
in die Sitzung zugelassen, auch mehrere Sachverständige gemeinschaftlich abgehört werden. 
Nicht minder kann der Vorsitzende bei mehreren Sachverständigen verfügen, daß die- 
selben behufs der gemeinschaftlichen Berathung über eine ihnen vorgelegte Frage in ein 
besonderes Zimmer sich zurückziehen und sodann das Ergebniß ihrer Berathung in der 
Sitzung selbst vortragen. 
Die Vereidung der Sachverständigen und Dollmetscher erfolgt, dafern sie nicht bereits 
vereidet sind, nach den Formeln im Anhange III, IV, V, V.I. 
Art. 291. 
Verzicht auf Beweismittel. 
Der Staatsanwalt und der Angeklagte können im Laufe der Verhandlung Beweismittel 
fallen lassen, wenn der Gegner und das Gericht damit einverstanden sind. 
Eben so kann das Gericht mit Zustimmung des Staatsanwalts und des Angeklagten 
die Beweisaufnahme, auch ohne daß es der Abhörung sämmtlicher oder selbst einiger 
Zeugen und des Gebrauchs der übrigen Beweismittel bedarf, schließen, wenn die bis 
dahin erlangten Ergebnisse die vollständige Ueberzeugung der Richter von der Schuld oder 
Unschuld des Angeklagten begründen und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die noch 
übrigen Zeugen und Beweismittel dieselbe abzuändern jedenfalls nicht geeignet seien. 
Ist in der Hauptverhandlung ein umfassendes und unbedingtes Geständniß des An- 
geklagten erfolgt, so bedarf es der Zustimmung desselben zum Schlusse der Beweisauf- 
nahme nicht. 
Art. 292. 
Vorlesung von Urkunden 2c. 
Außer den in Art. 228 Schlußf., Art. 271, Abs. 2, Art. 2 84, Abs. 3, Art. 289 
bezeichneten Fällen dürfen die früheren Aussagen eines Zeugen nur mit ausdrücklicher 
Einwilligung des oder der Angeklagten, auf welche die Zeugenaussagen sich beziehen, vor- 
gelesen werden. 
Die Vorlesung von Urkunden, welche für die Untersuchung von Bedeutung sind, in- 
sonderheit von Leumundszengnissen, Besichtigungsprotocollen, den über den Thatbestand
	        
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