Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 424 ) 
Auch beginnt in diesem Falle die Frist zur Einwendung der Rechtsmittel gegen das Er- 
kenntniß mit dem Tage der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe. 
Das Außenbleiben des Angeklagten oder Staatsanwalts steht der Bekanntmachung 
nicht entgegen. 
Art. 309. 
Das Erkenntniß nebst Entscheidungsgründen ist binnen acht Tagen nach der Verkündig- 
ung des ersteren in einer besonderen Urkunde zu den Acten zu bringen. (Vergl. noch Art. 11.) 
Art. 310. 
Sitzungs-Protocoll. 
Ueber die Hauptverhandlung ist ein Protocoll aufzunehmen. Es soll den Verlauf der 
Verhandlung dergestalt wiedergeben, daß daraus die wirkliche Vornahme aller vorge- 
schriebenen gerichtlichen Handlungen und deren Gesetzlichkeit zu erkennen ist. (Vergl. noch 
Art. 349 Schluß,) 
Abweichungen, Zusätze oder Veränderungen bezüglich der in der Voruntersuchung ab- 
gegebenen Erklärungen, erstatteten Aussagen und sonst erlangten Ergebnisse, insbesondere 
auch Geständnisse des Angeklagten sind auf Anordnung des Vorsitzenden, welche derselbe 
von amtswegen oder auf Antrag des Staatsanwalts, des Vertheidigers oder des Ange- 
klagten zu ertheilen hat, zu protocolliren. Aussagen solcher Zeugen und Sachverständigen, 
welche in der Sitzung zum ersten Male befragt werden, sind jedenfalls ihrem ganzen In- 
halte nach zu protocolliren. Ebenso sind die Ergebnisse solcher Beweisaufnahmen, welche 
nicht bereits in der Voruntersuchung Statt gefunden hatten, vollständig zu protocolliren. 
Anträge der Betheiligten und hierauf ertheilte Entscheidungen des Vorsitzenden oder 
des Gerichts, sowie die Verkündigung des endlichen Urtheilsspruchs sind ebenfalls in dem 
Protocolle oder in einem Anhange zu demselben zu bemerken. 
Art. 31 1. 
Das Protocoll nebst etwaigen Anhängen ist, soweit es sich auf die Verhandlung bis 
zur Fällung des Erkenntnisses bezieht, noch vor der letzteren, und soweit es sich auf den 
späteren Verlauf der Sitzung bezieht, noch vor dem Schlusse derselben und zwar in der 
Sitzung selbst vorzulesen, auch von den Mitgliedern des Gerichts, dem Staatsanwalte und 
dem Vertheidiger, sowie beziehendlich dem Dollmetscher, zu unterzeichnen. 
Verweigerungen der Unterschrift, sowie Einwendungen gegen Richtigkeit oder Voll- 
ständigkeit des Protocolls sind entweder in demselben vor dem Abschlusse oder mittels be- 
sonderen Protocolls zu bemerken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.