Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Drittes Capitel. 
Bestimmungen für besondere Fälle. 
Art. 312. 
Zeitweise Aufhebung und Vertagung der Sitzung. 
Die Verhandlung darf, vorbehältlich der Bestimmung im Art. 336, nicht durch fremd- 
artige Geschäfte unterbrochen werden. 
Der Vorsitzende kann jedoch zur nöthigen Erholung der betheiligten Personen und 
behufs der Herbeischaffung von Beweismitteln eine Aussetzung der Sitzung anordnen. 
Kann eine Verhandlung an dem Vorabende eines Sonn= oder Feiertags nicht beendigt 
werden, und wird deren Fortsetzung an dem folgenden Tage unumgänglich nothwendig, so 
ist mit derselben erst nach dem Schlusse des Hauptgottesdienstes zu beginnen. 
Art. 313. 
Eine Vertagung der Verhandlung kann, und zwar auch nach Beginn derselben, dann 
von dem Gerichte angeordnet werden, wenn nicht sofort zu beseitigende Hindernisse, insbe- 
sondere in Bezug auf das Personal des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, eintreten, 
oder nöthige Beweisaufnahmen nicht sofort beschafft werden können, es mögen nun die 
letzteren neue oder schon früher vorgekommene Beweismittel und Thatsachen betreffen. 
Beträgt im Falle der Vertagung die Zeit bis zu dem Wiederbeginne des Verfahrens 
mehr als drei Tage, wobei der Tag des Abbruchs der Verhandlung und der des Wieder- 
beginns derselben nicht mit zu rechnen, so ist die Hauptverhandlung vom Anfange an zu 
wiederholen. 
Bei einer kürzeren Zwischenzeit hat das Gericht zu ermessen, ob die blose Fortsetzung 
der vertagten Verhandlung unbedenklich sei oder nicht. Im Falle der Fortsetzung leidet die 
Vorschrift des Art. 16 Anwendung. Die Zeugen und Sachverständigen, sowie der Ange- 
klagte können im Falle der Fortsetzung gleich bei der Verkündigung der Vertagung, ohne 
daß es einer neuen Vorladung bedarf, wieder bestellt werden. 
Es ist jedoch in diesem Falle, sowie in dem Falle anderweiter Vorladung die Hin- 
weisung auf die gesetzlichen Nachtheile des Außenbleibens und im Falle anderweiter Vor- 
ladung die Innehaltung der im Art. 267 vorgeschriebenen Frist nicht erforderlich. 
Art. 314. 
Vertagungsanträge. 
Hat der Staatsanwalt oder der Angeklagte erhebliche Gründe, die Vertagung der 
Sache zu beantragen, so ist dieser Antrag spätestens bis zu der Vorlesung des Verweisungs- 
erkenntnisses zu stellen. 
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