Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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In beiden Fällen bleibt noch die weitere Einschreitung vorbehalten, wenn in Gemäß- 
heit der Vorschriften des Strafgesetzbuchs eine schwerere Strafe verwirkt ist. 
Art. 324. 
Erkenntniß über die Ungehorsamsstrafen. 
Die in den Art. 320, Abs. 3, Art. 321, Abs. 1, Art. 322, Abs. 1, Art. 323, ge- 
ordneten Folgen des Ungehorsams und angedrohten Strafen sind in der Sitzung entweder 
mittels besonderen Erkenntnisses oder zugleich in dem Haupterkenntnisse auszusprechen. 
Ist der Verurtheilte nicht gegenwärtig, so ist ihm das Erkenntniß, beziehendlich soweit 
es ihn betrifft, abschriftlich zuzufertigen. (Vergl. Art. 1 3, Abf. 3) 
Ist in Folge des Ungehorsams die Vertagung der Hauptverhandlung nöthig geworden, 
oder sind in dessen Folge sonst Kosten entstanden, so ist der Außengebliebene in dem Er- 
kenntnisse zugleich in die durch sein Außenbleiben verursachten Kosten zu verurtheilen. 
Art. 325. 
Rechtsmittel der Berufung. 
Gegen die in Gemäßheit des Art. 324 ertheilten Erkenntnisse kann der Verurtheilte 
Berufung einwenden. 
Das Oberaxppellationsgericht ist befugt, vor der Entscheidung Erörterungen anstellen 
zu lassen, auf Bestärkungseide zu erkennen, sowie die erkannten Strafen in Wegfall zu 
bringen oder sie zu ermäßigen. 
Art. 326. 
Verfahren bei Erkrankungen des Angeklagten. 
Erkrankt der Angeklagte während der Verhandlung und vor dem Schlusse der Beweisauf- 
nahme in der Maaße, daß er derselben nicht weiter beizuwohnen vermag, so ist, und zwar, 
da nöthig, nach vorgängiger Untersuchung seines Zustandes durch einen Arzt, die Vertag- 
ung der Sache auszusprechen. 
Wenn jedoch der Erkrankte selbst sein Einverständniß mit der Fortsetzung und Beendig- 
ung der Verhandlung in seiner Abwesenheit und insbesondere die Vorlesung seiner Aus- 
sagen aus den Acten der Voruntersuchung für genügend erklärt und der Staatsanwalt 
hierzu seine Zustimmung ertheilt, so kann das Gericht die Verhandlung, als ob der Ange- 
klagte selbst gegenwärtig wäre, fortsetzen und durch Erkenntniß beendigen. 
Erkrankt der Angeklagte nach dem Schlusse der Beweisaufnahme, jedoch vor dem 
Schlusse der Verhandlung (Art. 296)0 in der gedachten Maaße, so hat das Gericht zu 
entscheiden, ob die Sitzung dessenungeachtet fortzusetzen und zu beendigen oder zu vertagen sei. 
Die Zustimmung des Erkrankten kann auch durch den Vertheidiger desselben erklärt 
werden. Es ist jedoch der Vertheidiger im Falle der Fortsetzung der Verhandlung nicht 
verhindert, im Laufe derselben nachträglich auf Vertagung anzutragen, wenn sich Gründe
	        
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