Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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für den Abwesenden, mit Ausnahme des im Art. 326 gedachten Falls. In diesem Falle 
soll das Enderkenntniß dem Angeklagten durch den Untersuchungsrichter oder das Gericht 
seines Aufenthaltsorts bekannt gemacht werden und erst von dem Tage dieser Bekannt- 
machung für den Angeklagten die Frist zur Einwendung der ihm zuständigen Rechtsmittel 
zu laufen beginnen. 
Art. 335. 
Den im Falle einer Vertagung nach Art. 313, 317, 330, 331 außerhalb der 
Hauptverhandlung vorzunehmenden Erhebungen darf der Gerichtsvorsitzende selbst sich nicht 
unterziehen, wogegen die auf die Gestellung der Zeugen und Sachverständigen oder auf 
die Gestellung oder die Haftentlassung des Angeklagten bezüglichen Maaßregeln von ihm 
nach Maaßgabe der im Art. 273 ertheilten Vorschriften zu treffen sind. 
Art. 3 36. 
Verfahren bei Verbrechen während der Sitzung. 
Wird in der öffentlichen Sitzung während der Verhandlung einer Strafsache ein von 
amtswegen zu untersuchendes Verbrechen begangen und der Thäter auf frischer That be- 
troffen, so soll entweder mit Unterbrechung der Hauptverhandlung oder am Schlusse der— 
selben sogleich die Verhandlung und Aburtheilung in der Maaße stattfinden, daß nach Er- 
hebung des Thatbestandes der Thäter verhört, auch sonst der Beweis aufgenommen und 
nach Anhörung des Staatsanwalts und des von dem Angeschuldigten bestellten oder nach 
der Schwere der That (Art. 38) von amtswegen zugeordneten Vertheidigers das Urtheil 
über Schuld und Strafe vom Gerichte sofort gesprochen wird. 
Gegen das Erkenntniß finden dieselben Rechtsmittel, wie gegen die Enderkenntnisse 
des Bezirksgerichts Statt. 
Sollte die sofortige Verhandlung und Aburtheilung besonderen Schwierigkeiten unter- 
liegen, oder die That mit Zuchthaus= oder Todesstrafe bedroht sein, so hat das Gericht 
die Sache zum regelmäßigen Verfahren zu verweisen, auch, nach Befinden, die einstweilige 
Verwahrung des Angeschuldigten zu verfügen. 
Ueber die ganze Verhandlung, welche vorbehältlich der Bestimmungen der Art. 6, 7 
öffentlich zu geschehen hat, ist ein genaues Protocoll aufzunehmen und hierüber der Vor- 
schrift des Art. 311 nachzugehen. 
Art. 337. 
Ergänzende Bestimmung — Pridatanklage. 
Die Vorschriften dieses und des vorigen Capitels sind auch in dem Falle anzuwenden, 
wenn neben dem vor das Bezirksgericht gehörigen Verbrechen ein an sich zur Zuständigkeit 
des Einzelrichters gehöriges Vergehen an das Bezirksgericht mit verwiesen worden ist.
	        
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